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Reverse Charge?
#1
Liebe Forums-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer,
ein österreichischer DJ erbringt seine Leistung in Österreich für ein spanisches Unternehmen mit UID-Nummer. 
Ist die Rechnung des DJ mit 20 % Umsatzsteuer oder mit RC auszustellen?
Herzlichen Dank und lG, Manuela
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#2
Hallo,
es kommt darauf an, welche konkrete Leistung der DJ erbringt. Zwei würde mir so einfallen:

Öffentliche zugängliche Veranstaltung mit Eintritt:
Gibt ein DJ ein Konzert in Österreich für ein spanisches Unternehmen, bei dem Eintritt verlangt wird, ist es unerheblich, für welches EU-Unternehmen die Leistung erbracht wird. In diesem Fall greift § 3a Abs. 11a UStG:
"Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden."
Da der Leistungsort (Veranstaltungsort) somit in Österreich liegt, ist die Leistung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer abzurechnen.

Interne, geschlossene (unternehmensinternen) Veranstaltung ohne Eintritt und ohne österreichischer Betriebsstätte:
Anders stellt sich meines Erachtens die Situation dar, wenn es sich um eine unternehmensinterne Veranstaltung des spanischen Unternehmens in Österreich handelt (z. B. geschlossene Mitarbeiterschulung in Österreich mit anschließender interner DJ-Party).
In diesem Fall liegt keine Leistung im Zusammenhang mit einer Eintrittsberechtigung vor. § 3a Abs. 11a UStG ist daher nicht anwendbar.
Auch § 3a Abs. 11 lit. a UStG kommt nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung ausschließlich Leistungen an Nichtunternehmer betrifft. Der DJ erbringt seine Leistung jedoch gegenüber dem spanischen Unternehmen, somit gegenüber einem Unternehmer.
Mangels Eintrittsberechtigung und mangels Leistung an einen Nichtunternehmer greifen weder § 3a Abs. 11 lit. a noch § 3a Abs. 11a UStG. Es kommt daher die Generalklausel zur Anwendung:
Der Leistungsort liegt am Sitz des Leistungsempfängers. Leistung in Spanien steuerbar (Reverse-Charge-Verfahren).


Beste Grüße
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#3
Herzlichen Dank für die Klarstellung. 
Genau um das geht es.
lG, Manuela
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