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Verjährung von Urlaub – OGH relativiert die strenge EuGH-Rechtsprechung
#1
Sachverhalt:

Ein Vertragsbediensteter befand sich vom 15. September 2011 weg im Krankenstand.
Vom 1. August 2012 bis zur Auflösung der Beschäftigung mit 31. Jänner 2017 wurde das Dienstverhältnis über Antrag des Vertragsbediensteten karenziert (gemäß § 28 des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz). Während dieser Zeit bezog er eine befristete Invaliditätspension.

Strittig war nun, ob der offene Erholungsurlaub der Jahre 2010 und 2011 zum Zeitpunkt der Auflösung der Beschäftigung ersatzzuleisten war oder ob diese Urlaubsansprüche bereits verjährt waren.

Insbesondere aus Sicht der jüngeren EuGH-Judikatur, die an die Verjährung von Urlaub sehr strenge Maßstäbe ansetzte (C-619/16 sowie C-684/16, jeweils vom 6. November 2018 = WPA 19/2018, Artikel Nr. 509/2018), in dem der EuGH meinte, man müsste den Arbeitnehmer nachweislich von der bevorstehenden Verjährung in Kenntnis setzen und ihm die ausdrücklich die Urlaubskonsumation des von der Verjährung bedrohten Urlaubs anbieten, wurde die vorliegende OGH-Entscheidung, die auch für die Privatwirtschaft insoweit große Bedeutung hat, erwartet.

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