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Corona-Kurzarbeit
#1
Die Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung sieht unter Pkt VII – Allgemeine Bestimmungen Ziffer 7 „Urlaubskonsum“ vor, dass die ArbeiternehmerInnen verpflichtet sind, vor oder während des Kurzarbeitszeitraumes ihre Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und alle sonstigen Zeitguthaben zur Gänze auf Wunsch des/der ArbeitgeberIn zu konsumieren.

Ist bekannt, wie „auf Wunsch des/der ArbeitgeberIn“ zu verstehen ist? Besteht Gestaltungsspielraum für den Arbeitgeber oder ist der Abbau verpflichtend?

Weiterführend: Die Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „Corona-Kurzarbeit“ sieht hierzu vor, dass vor Beginn oder während der Kurzarbeit Arbeitnehmer nach den betrieblichen Notwendigkeiten das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren müssen.
Wie spielt die betriebliche Notwendigkeit hier hinein?

Weiter unten in der Handlungsanleitung wird definiert: In (Pkt VII) Ziffer 7 wird die Verpflichtung zum Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben normiert.

Weiß man bereits, ob es nun eine Verpflichtung zum Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben vor Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit gibt, oder ob dies im Ermessen des Arbeitgebers liegt?
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#2
Mir sind diese Widersprüchlichkeiten auch schon aufgefallen.

Es gilt der Grundsatz, dass die Urlaube als alten Urlaubsjahren sowie die Zeitguthaben vor der Kurzarbeit verbraucht werden müssen.

Aber es dürfte möglicherweise hier bei Covid19 nicht ganz so fürchterlich streng gesehen werden.

Zwischen morgen und übermorgen kommt die Kurzarbeitsrichtlinie, da werden wir ev. mehr sehen.
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#3
Vielen Dank!
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