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Unsere Mitarbeiter erhalten 12x monatlich eine Üst-Pauschale für 15 Stunden. diese wurden zunächst ohne der Berücksichtigung von den den steuerfreien 86,-- ausbezahlt. Was passiert, wenn der Mitarbeiter diese 15 Stunden nicht leistet, sondern im Schnitt nur 7 , kann man dann für diese 7 Stunden die steuerfreien Üst-Zuschläge berücksichtigen?
d.h. diese sind halt unter den 86,-- Euro z.B. ergeben sich für diese Stunden nur 46,-- Steuerfreiheit. Muss man das als Dienstgeber machen, wenn der Dienstnehmer darauf besteht?
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Ich formuliere es mal so:
Für den Fall, dass die Stunden aufgezeichnet wurden und tatsächlich auch geleistet wurden (also die 7), dann besteht auch ein Anspruch seitens des Arbeitnehmers darauf, dass diese bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Sollte sich der Arbeitgeber weigern, so besteht auch die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit einer Sachverhaltsdarstellung die rückwirkende Berücksichtigung nachträglich berücksichtigen zu lassen.
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Danke vielmals für die Antwort.
Das Finanzamt hat aber verneint, dass hier die steuerfreien Bezüge über die Veranlagung gemacht werden können. Würde eine Bestätigung durch den Dienstgeber reichen?
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Die Auskunft des Finanzamtes ist definitiv falsch.
Wenn der Dienstgeber einen Berechnungsfehler im Bereich der Steuerberechnung begangen hat, den er selber nicht korrigiert, dann muss dies auf Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung gemacht werden. Es geschieht aber nicht automatisch, es muss dazu eine Sachverhaltsdarstellung dem Veranlagungsgesuch beigelegt werden.