17.03.2020, 17:11
Ich habe in der WT-Kanzlei einen interessanten Fall, den wir so nicht kannten.
Fakten: Mann, Pensionsstichtag: Oktober 2018, verkauft Ende September 2018 seinen Gastronomiebetrieb um über € 200.000,-
Steuererklärungen 2018 wurden im Sommer 2019 abgegeben.
Auf die Frage an die SVS, wann die Nachbemessung der Beiträge aus dem Lokalverkauf festgesetzt wird erhielten wir folgende Antwort:
"Vorab weisen wir darauf hin, dass die Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag vorläufig sind, für die also bei uns noch kein Einkommensteuerbescheid
eingegangen ist "versteinert" werden. Dadurch werden sie zu endgültigen Beitragsgrundlagen, die wir später nicht mehr nachbemessen.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 langte erst nach dem Pensionsstichtag von Herrn .... Es kommt zu keiner weiteren Berechnung."
++
Den Begriff "versteinern" kannten wir nicht.
Der Klient erspart sich in diesem Fall ca. € 13.500,- an SV-Beiträgen.
Bedeutet das, dass man Klienten die Beitragspflicht für Betriebs-(Lokal-)Verkäufe ersparen kann, wenn man nur die Steuererklärungen so spät abgibt, dass der Einkommensteuer-Bescheid
nach dem Pensionsstichtag erlassen wird?
Fakten: Mann, Pensionsstichtag: Oktober 2018, verkauft Ende September 2018 seinen Gastronomiebetrieb um über € 200.000,-
Steuererklärungen 2018 wurden im Sommer 2019 abgegeben.
Auf die Frage an die SVS, wann die Nachbemessung der Beiträge aus dem Lokalverkauf festgesetzt wird erhielten wir folgende Antwort:
"Vorab weisen wir darauf hin, dass die Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag vorläufig sind, für die also bei uns noch kein Einkommensteuerbescheid
eingegangen ist "versteinert" werden. Dadurch werden sie zu endgültigen Beitragsgrundlagen, die wir später nicht mehr nachbemessen.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 langte erst nach dem Pensionsstichtag von Herrn .... Es kommt zu keiner weiteren Berechnung."
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Den Begriff "versteinern" kannten wir nicht.
Der Klient erspart sich in diesem Fall ca. € 13.500,- an SV-Beiträgen.
Bedeutet das, dass man Klienten die Beitragspflicht für Betriebs-(Lokal-)Verkäufe ersparen kann, wenn man nur die Steuererklärungen so spät abgibt, dass der Einkommensteuer-Bescheid
nach dem Pensionsstichtag erlassen wird?