20.03.2020, 02:43
Nachstehend finden Sie den Beginn eines kommentierten Beispiels zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sowie der Kurzarbeitsbeihilfe
Das Beispiel wird im Laufe des 20.03.2020 noch zu einem Nettofall ausgebaut mit abgabenrechtlicher Beurteilung, damit Sie einen echten ersten Vergleichsfall haben.
Dieser Betrag umfasst zugleich pauschal 1/6 Sonderzahlungen (egal, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächlich sind) sowie die SV-Dienstgeberbeiträge.
Das Beispiel wird im Laufe des 20.03.2020 noch zu einem Nettofall ausgebaut mit abgabenrechtlicher Beurteilung, damit Sie einen echten ersten Vergleichsfall haben.
Angestellte/r
Gehalt: € 2.500,00
Überstundenpauschale: € 300,00
AVAB, 2 Kinder
Normalarbeitszeit pro Woche: 40 Stunden (laut Kollektivvertrag und auch vereinbart)
Kurzarbeit 20 % (Absenkung der Normalarbeitszeit um 80 %)
38,5-Stunden-Woche
Start mit der Kurzarbeit ab 1.3.2020
Schritt 1:
Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt, jedoch ohne Überstundenentgelte und ohne Sonderzahlungen.
Ansonsten ist bei schwankenden Entgelten ein Durchschnitt aus jenen laufenden Entgelten zu bilden, die grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (§ 49 ASVG) unterliegen (würden):
- somit scheiden beispielsweise sv-freie Schmutzzulagen aus.
- Umgekehrt kommen beispielsweise jene Teile von Diäten, die zB. aufgrund der Höhe in der SV (und auch der Lohnsteuer) pflichtig sind, hinzu (abgesehen von Überstundenentgelten).
Hier kommt der Betrag von € 2.500,00 zum Zuge. Die Überstundenpauschale scheidet aus.
Bei einem „All-in-Vertrag“ spricht vieles dafür, den Überstundenanteil wegzulassen (diese Frage wird aber noch fachlich abgestimmt).
Schritt 2:
Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
Dazu werden zunächst die „Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ benötigt:
Man öffnet dabei die Arbeitsmappe „40“ (Stunden) und geht in die Zeile „Lohnstufe (ab)
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
Schritt 3:
Bestimmung des „Bruttomonatsmindestentgelts während Kurzarbeit“
Dieses beträgt € 1.941,78 (vierte Spalte von links, Zeile „Lohnstufe ab € 2.451,00“)
Schritt 4:
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallsstunden
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf einen Monatswert hochgerechnet: 40 x 4,33 = 173,2, davon fallen 80 % aus = 138,56 = ausfallende Stunden.
Schritt 5:
Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung
(erhält Arbeitnehmer/in von Arbeitgeber/in)
(erhält Arbeitnehmer/in von Arbeitgeber/in)
Man geht vom Wert aus Schritt 3 aus (Bruttomonatsmindestentgelt) und multipliziert diesen mit 80 % (mit dem „Prozentanteil ausfallender Stunden“) = € 1.941,78 x 80 % = € 1.553,42.
Die Kurzarbeitsunterstützung „brutto“, die in der Lohnabrechnung landet, beträgt
€ 1.553,42.
€ 1.553,42.
Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeit (bzw. auch gegebenenfalls nach dem Lohnausfallsprinzip für Urlaub, Krankenstand, Feiertag,….).
Schritt 6:
Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe
„Pauschalsatz pro Ausfallsstunde“ (erste Spalte von rechts) in der Zeile „Lohnstufe ab
€ 2.451,00“ è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.556,90.
€ 2.451,00“ è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.556,90.