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Ermittlung Kurzarbeitsunterstützung und Kurzarbeitsbeihilfe
#1
Nachstehend finden Sie den Beginn eines kommentierten Beispiels zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sowie der Kurzarbeitsbeihilfe

Das Beispiel wird im Laufe des 20.03.2020 noch zu einem Nettofall ausgebaut mit abgabenrechtlicher Beurteilung, damit Sie einen echten ersten Vergleichsfall haben.
 
Angestellte/r
 
Gehalt: € 2.500,00
 
Überstundenpauschale: € 300,00
 
AVAB, 2 Kinder
 
Normalarbeitszeit pro Woche: 40 Stunden (laut Kollektivvertrag und auch vereinbart)
 
Kurzarbeit 20 % (Absenkung der Normalarbeitszeit um 80 %)
 
38,5-Stunden-Woche
 
Start mit der Kurzarbeit ab 1.3.2020
 
 
Schritt 1:
Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt, jedoch ohne Überstundenentgelte und ohne Sonderzahlungen.
 
Ansonsten ist bei schwankenden Entgelten ein Durchschnitt aus jenen laufenden Entgelten zu bilden, die grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (§ 49 ASVG) unterliegen (würden):
  • somit scheiden beispielsweise sv-freie Schmutzzulagen aus.
  • Umgekehrt kommen beispielsweise jene Teile von Diäten, die zB. aufgrund der Höhe in der SV (und auch der Lohnsteuer) pflichtig sind, hinzu (abgesehen von Überstundenentgelten).
 
Hier kommt der Betrag von € 2.500,00 zum Zuge. Die Überstundenpauschale scheidet aus.
 
Bei einem „All-in-Vertrag“ spricht vieles dafür, den Überstundenanteil wegzulassen (diese Frage wird aber noch fachlich abgestimmt).
 
 
Schritt 2:
Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Dazu werden zunächst die „Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ benötigt:
 
 
Man öffnet dabei die Arbeitsmappe „40“ (Stunden) und geht in die Zeile „Lohnstufe (ab)
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
Schritt 3:
Bestimmung des „Bruttomonatsmindestentgelts während Kurzarbeit“
 
Dieses beträgt € 1.941,78 (vierte Spalte von links, Zeile „Lohnstufe ab € 2.451,00“)
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallsstunden
 
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf einen Monatswert hochgerechnet: 40 x 4,33 = 173,2, davon fallen 80 % aus = 138,56 = ausfallende Stunden.
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung
(erhält Arbeitnehmer/in von Arbeitgeber/in)
 
Man geht vom Wert aus Schritt 3 aus (Bruttomonatsmindestentgelt) und multipliziert diesen mit 80 % (mit dem „Prozentanteil ausfallender Stunden“) = € 1.941,78 x 80 % = € 1.553,42.
 
Die Kurzarbeitsunterstützung „brutto“, die in der Lohnabrechnung landet, beträgt
€ 1.553,42.
 
Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeit (bzw. auch gegebenenfalls nach dem Lohnausfallsprinzip für Urlaub, Krankenstand, Feiertag,….).
 
 
Schritt 6:
Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe
 
„Pauschalsatz pro Ausfallsstunde“ (erste Spalte von rechts) in der Zeile „Lohnstufe ab
€ 2.451,00“
è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.556,90.
 
Dieser Betrag umfasst zugleich pauschal 1/6 Sonderzahlungen (egal, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächlich sind) sowie die SV-Dienstgeberbeiträge.
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#2
Lieber Herr Kurzböck.
Ich habe schon die 1. Fragen dazu.
Das heißt dass auch im Durchschnitt keine Überstunden hineinzurechnen sind und daher in Folge auch nicht der 3 Monats-DS für Urlaub, Feiertag und Krank vor der Kurzarbeit.
Unser KV Speditionsarbeiter besagt, dass Arbeiter die in der Nacht zw. 22 Uhr und 5 bzw. 6 Uhr einen Nachtzuschlag von 50% bzw. 25% erhalten. Ist dieser Zuschlag mit einzubeziehen? Die Teil der Arbeiter arbeiten regelmäßig in der Nacht.

Sollte tatsächlich beim All-In die Üstd. herausgerechnet werden. wie sonst üblich mit All-In-Gehalt /203*173 ?
Wir haben aber auch Angestellte bei denen im All-In-Gehälter die unter 20 Üstd. hineingerechnet bekommen wurden und daher die Überzahlung auch nicht so hoch. Bei den Deckungsprüfungen sind aber immer alle Üstd. gedeckt gewesen.
Manche All-In Bezieher leisten zum Teil auch gar keine ÜStd.
Können Sie mir da Bescheid geben, wie das mit den All-In's zu handhaben sein wird.

Vielen Dank
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck

wie ist die Belastung der Dienstgeber wenn Dienstnehmer krank wird und Kurzarbeit vereinbart wurde.



Vielen Dank
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#4
Kann es sein, dass das ams das Beispiel anders rechnet? (Beispiel in den Erläuterungen zu den pauschalsätzen) Ihre Variante Herr kurzböck erscheint mir logischer..
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#5
(20.03.2020, 10:10)RomanJo schrieb: Kann es sein, dass das ams das Beispiel anders rechnet? (Beispiel in den Erläuterungen zu den pauschalsätzen) Ihre Variante Herr kurzböck erscheint mir logischer..
Habe ich mir auch gedacht, beim ams Beispiel ist das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit zB 10% 'vom Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit laut Tabelle'...
und nicht 
'Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeit.... '  -> zB geleistete Stunden * IST-Lohn
oder verstehe ich das falsch...?
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#6
Die neuen Pauschalsatztabellen zur COVID-19-Kurzarbeit sind auf jeden Fall eine große Hilfe und erleichtern die Berechnung.

Ein Punkt ist mir aber unklar. Wie kommt in den Erläuterungen dazu im Beispiel 4 die Tabellenzeile 5 "Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit (laut BMF Brutto<->Netto-Rechner)" zustande? Ich kann das schlichtweg nicht nachvollziehen... Generell wäre ein kommentiertes Beispiel für "Vielverdiener" hilfreich.

Update 11:50 Uhr: AMS hat eben eine neue Version der Erläuterungen veröffentlicht mit einer Korrektur der betreffenden Stelle!
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#7
(20.03.2020, 11:49)hunnenkoenig schrieb: Die neuen Pauschalsatztabellen zur COVID-19-Kurzarbeit sind auf jeden Fall eine große Hilfe und erleichtern die Berechnung.

Ein Punkt ist mir aber unklar. Wie kommt in den Erläuterungen dazu im Beispiel 4 die Tabellenzeile 5 "Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit (laut BMF Brutto<->Netto-Rechner)" zustande? Ich kann das schlichtweg nicht nachvollziehen... Generell wäre ein kommentiertes Beispiel für "Vielverdiener" hilfreich.

Mir ist auch unklar wie dieser Betrag von € 6248,05 zustande kommt.

Brutto 6500 - Netto 3775,03
Brutto 5370 - Netto 3150,29
Brutto 6248,05 - Netto 3644,02

Egal wie ich diese 3 Bruttosätze rechne, ich komm nicht drauf. Eventuell gibt es eine Einschleifregel, die wir noch nicht wissen?

LG Alma
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#8
@Alma
AMS hat eben eine neue Version der Erläuterungen veröffentlicht mit einer Korrektur der betreffenden Stelle!
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#9
@hunnenkönig 
Vielen Dank!

Achtung! 
Auch das Beispiel 2 ist neu. 
Bruttoentgelt für geleistete Arbeitszeit und Kurzarbeitsunterstützung waren verdreht!

LG
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#10
seh ich das schon richtig

in der Personalverrechnung landet neben den tatsächlichen geleisteten Stunden lediglich die Kurzarbeitsunterstützung.

nicht auch die Kurzarbeitsbeihilfe - dies ist nur die Berechnung wieviel der Dienstgeber retour erhält?

danke euch
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