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Corona Kurzarbeit und Sachbezug
#1
Hallo,

ich konnte noch nirgends die Handhabung der Berechnung der Kurzarbeit bei Bezug mit Sachbezug (KFZ, Wohnung etc.) finden.
Lt. § 49 ASVG wird er einbezogen, die Corona Kurzarbeitshilfe ist aber ja eine Nettohilfe?
Gibt es da bereits Regelungen für die Lohnberechnung?

Danke für die Antworten
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#2
Es gibt dazu auch noch keine offiziellen Aussagen

Ich weiß aber, dass man hier am Abklären ist.

Mein persönlicher Ansatz wäre, dass wenn man den Sachbezug nicht wegfallen lässt (also während der Kurzarbeit uneingeschränkt weitergewährt), er nicht Gegenstand der Kurzarbeitsunterstützung sein sollte und man so dann nur von den Geldbezügen ausgehen sollte.

Fällt er allerdings während der Kurzarbeit (wenn auch nur teilweise) weg, dann würde ich ihn einbeziehen (sprich: ins Entgelt einbeziehen).

Das ist nur mein persönlicher pragmatischer Ansatz. Nachdem ja die SV/BV-Beitragsgrundlage eh von 100 % gerechnet werden muss, gibt es hier mal aus meiner Sicht keinen Stress.

Dass man dann über die Höhe des Entgelts diskutieren kann, räume ich ein, aber ich denke nicht, dass die Kurzarbeitsregelung im Ergebnis auch noch unsachliche Vorteile gewähren soll.
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#3
Hallo,

wie geht man vor, wenn wegen des Sachbezugs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird? Der Sachbezug wird während der Kurzarbeit weitergewährt.

Kann man für diesen Dienstnehmer grundsätzlich Kurzarbeit beantragen? Es handelt sich um ein vollversichertes DV.

Wenn ja, welche Bemessungsgrundlage nehme ich für den Pauschalsatz? Das Gehalt ist deutlich unter den 461,-.


Danke für eure Hilfe
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#4
Hier würde ich ganz pragmatisch den Sachbezug berücksichtigen.

Das ist ein spezieller Frage, für den Sie in nächster Zeit möglicherweise keine offizielle Auskunft erlangen.

Wir warten ja noch auf das generelle Handling mit Sachbezügen.

Wenn der Sachbezug ausgeklammert wird, dann wird dieser Dienstnehmer möglicherweise aus der Kurzarbeit rausfallen, also ein Grenzfall.

Ich würde meinen hier eingangs gegebenen Tipp berücksichtigen.
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#5
Vielen Dank für Ihre Hilfe, Herr Kurzböck
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#6
Sehr geehrter Hr. Kurzböck,

danke für die Antwort, ich sehe es eher auch pragmatisch, wobei man davon ausgehen kann, dass die Sachbezugsgrundlage in den meisten Fällen (Autonutzung, Wohnungsnutzung etc.) gleich bleiben wird.
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