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Ein kleines Update zum AMS-Rechner sowie zu den KUA-Anträgen
#1
Ein kleines Update zum AMS-Rechner sowie zu den KUA-Anträgen

Den AMS-Kurzarbeitsrechner sollte man im Moment eher nicht verwenden, da die AMS-Homepage laufend abstürzt.

WICHTIGE INFO ZUR KUA-ANTRAGSSTELLUNG IN OÖ:

Wer die KUA-Anträge noch nicht eingereicht hat, sollte damit bis Dienstag damit warten ab Dienstag alle Unterlagen gemeinsam über die AMS-Homepage einreichen.

Hintergrund ist, dass das AMS mittlerweile eine Unzahl an unvollständigen bzw. tlw. mit alten Formulare tlw. mit neuen Formularen übermittelte KUA-Anträge bekommen hat – dies macht eine standardisierte Verarbeitung technisch unmöglich – demnach wird Montagabend noch einmal ein „Patchlauf“ gestartet und alle Firmen die bis dahin eingereicht haben bekommen eine Info, welche Unterlagen zur vollständigen Antragsstellung notwendig sind bzw. werden zur Nachbesserung aufgefordert -> wenn man erst am Dienstag vollständig einreicht kann man sich diese „Schleife“ sparen und eine standardisierte Verarbeitung der Unterlagen sollte gewährleistet sein.

Zeitgleich besteht bzgl. der Einreichung kein Zeitdruck – nachdem in der „Sozialpartner-Vereinbarung“ ein rückwirkender Förderbeginn (bis 1.3.) vereinbart werden kann.
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#2
Weiß man auf was sich das genau bezieht?

Wenn man mit den jetzt aktuellen Vorlagen arbeitet ist das ok?

Weil bei uns müssen sehr viele unterschreiben ..

Vielen Dank und Liebe GRüße  Robert
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#3
Als Formular sind ja die KUA-Anträge gemeint. Die sind ja erst seit gestern ONLINE.

Manche konnten es nicht erwarten und haben die Formulare genommen, die für die anderen Kurzarbeiten gedacht waren.
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#4
ok, danke
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#5
Dienstag heißt dann 24.3.20?

Da kann man dann auch noch rückwirkend mit 23.3.20 einreichen?

Ich möchte die geringfügig Beschäftigten meines Klienten abmelden, da diese bereits zur Risikogruppe gehören (Alter,...). Wann soll ich das machen, wenn wir ab 23.3.20 in Kurzarbeit gehen? Genügt das, am 23.3.20 (jetzt ja anscheinend 24.3.20) bevor ich den Kurzarbeitsantrag einreiche? Während der Kurzarbeit darf man ja den Beschäftigtenstand nicht ändern. Oder zählen die Geringfügigen nicht zum Beschäftigtenstand, da sie ja nicht förderbar sind?

Walpurga Wendl
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#6
Die geringfügig Beschäftigten zählen sehr wohl zum Beschäftigtenstand.

Diese hier gestellte Frage hatte ich heute schon öfter, scheint immer mehr zum Problemfall zu werden.

Auch das Frühwarnsystem muss hier beachtet werden, wenn man einvernehmliche Auflösungen (rückwirkend) vor Beginn der Kurzarbeit trifft.
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#7
Hallo,

ich habe heute eine Antwort der WKO erhalten, dass die geringfügig Beschäftigten nicht zum Beschäftigtenstand zählen.
Einzig die gemeldeten Kurzarbeitsmitarbeiter zählen.

Anbei die Antwort:

ich habe mir den Antrag gerade angesehen. Ich meine Sie können die Gesamtzahl der Beschäftigten inkl. Geringfügig Beschäftigte angeben. Da die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ohnehin nur auf jene Arbeitskräfte anzuwenden ist, die in Kurzarbeit geschickt werden, hat es letztlich keinen Einfluss.
 
(Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten. Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach nicht gekündigt werden dürfen.
Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich nur auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.)
 
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