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Familienbonus - Haftung des Arbeitgebers
#1
Die Wirtschaftskammer NÖ schreibt in der letzten Ausgabe der NÖ Wirtschaft, dass "drohende Haftungen für Arbeitgeber für Falschangaben ihrer Beschäftigten.." verhindert wurden.

Ich nehme an, dass auch andere Forumsteilnehmer gerne wissen würden, was Arbeitgeber nun überprüfen müssen und wofür sie noch Haftungen treffen könnten.

Danke für die Ihre Bemühungen
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#2
Die Rz 789a LStR 2002 (vor kurzem in die LStR 2002 eingefügt) geben Ihnen da Aufschluss:

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen.
 
Eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden - folglich in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages.

Praktisch bedeutet dies, dass eine Haftung dann eintreten könnte, 


wenn man ein E 30 berücksichtigt, dem aber keine Bestätigung über den Familienbeihilfenbezug angeschlossen wurde oder wenn man sich nicht durch Nachweise davon überzeugt hat, dass in der (jüngeren) Vergangenheit (gerechnet vor der Geltendmachung) den Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen wurde (wenn man als Unterhaltsverpflichtete/r den FABO plus geltend gemacht hat).

Eine Haftung könnte auch dann eintreten, wenn man zB durch einen Eingabefehler im Programm einen zu hohen FABO Plus berücksichtigt (50 % wurden beantragt, 100 % wurden versehentlich eingegeben; da dies ja pro Kind variieren bzw. in unterschiedlicher Aufteilung beantragt werden kann, ist da ein gewisses Fehlerpotential gegeben).

Man übersieht, dass das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und berücksichtigt den "großen FABO plus" weiter.

Ein Kind hat das Wohnsitzland gewechselt, der bzw. die Arbeitnehmer/in hat diesen Umstand ordnungsgemäß gemeldet (über E 31), aber von Arbeitgeberseite erfolgt keine Anpassung (vor allem nach unten). Dies gilt sinngemäß auch für AVAB/AEAB.

Ob da die Wirtschaftskammer tatsächlich was verhindert hat oder nicht, kann ich von außen nicht kommentieren. Dass sie aber in diesen Punkten durchaus engagiert ist, kann ich aus eigener Erfahrung sagen, da ich sehr eng mit ihr bei diesen Fragen zusammenarbeite.
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#3
Vielen Dank für die schnelle und äußerst ausführliche Antwort.
liebe Grüße
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