26.03.2020, 14:46
Ihr heutiges Kurzarbeits-Update - Kurzarbeit mit 100 %iger Bezugsweiterzahlung und Kurzarbeit für gewerberechtliche Geschäftsführer/innen
1. Kurzarbeit ohne Absenkung der Bezüge:
Wie ich heute erfahren durfte, erhalten auch jene Arbeitgeber/innen die entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfen, die ihre Arbeitnehmer/innen - trotz abgesenkter Arbeitszeit (Nachweis durch Arbeitszeitaufzeichungen) - in unveränderter Höhe weiterentlohnen (das Prozedere "Kurzarbeit", der bürokratische Hürdenlauf, muss natürlich dennoch eingehalten werden).
2. Kurzarbeit für gewerberechtliche Geschäftsführer/innen:
Das BMDW teilte hierzu mit, dass eine Unterschreitung der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit möglich ist; allerdings muss das neue Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte des höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeitausmaßes im Betrieb erreichen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit. Im Zuge dessen wird die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer von 40 auf 15 Stunden reduziert.
Mit dem Dienstnehmer, der gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, können nun ebenfalls 15 Stunden vereinbart werden. Denkbar wäre aber auch, dass das wöchentliche Arbeitszeitausmaß des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Rahmen der Kurzarbeit noch weiter reduziert wird; mindestens muss das neue Arbeitszeitausmaß jedoch 7,5 Wochenstunden betragen (= Hälfte der höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeit eines Arbeitnehmers im Betrieb).
1. Kurzarbeit ohne Absenkung der Bezüge:
Wie ich heute erfahren durfte, erhalten auch jene Arbeitgeber/innen die entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfen, die ihre Arbeitnehmer/innen - trotz abgesenkter Arbeitszeit (Nachweis durch Arbeitszeitaufzeichungen) - in unveränderter Höhe weiterentlohnen (das Prozedere "Kurzarbeit", der bürokratische Hürdenlauf, muss natürlich dennoch eingehalten werden).
2. Kurzarbeit für gewerberechtliche Geschäftsführer/innen:
Das BMDW teilte hierzu mit, dass eine Unterschreitung der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit möglich ist; allerdings muss das neue Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte des höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeitausmaßes im Betrieb erreichen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit. Im Zuge dessen wird die wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer von 40 auf 15 Stunden reduziert.
Mit dem Dienstnehmer, der gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, können nun ebenfalls 15 Stunden vereinbart werden. Denkbar wäre aber auch, dass das wöchentliche Arbeitszeitausmaß des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Rahmen der Kurzarbeit noch weiter reduziert wird; mindestens muss das neue Arbeitszeitausmaß jedoch 7,5 Wochenstunden betragen (= Hälfte der höchsten wöchentlichen Kurzarbeitszeit eines Arbeitnehmers im Betrieb).