11.04.2020, 13:18
In § 124b Z 350 EStG 1988 findet man seit genau einer Woche folgenden Eintrag:
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die den offiziellen Erläuterungen zum Initiativantrag liest man dazu Folgendes:
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.
Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belolmung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die auf grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.
Für die LV-Praxis bedeutet dies Folgendes:
1. Arbeitnehmer/innen, die derzeit (d. h. in der Covid-Krise) beschäftigt werden, können von Arbeitgeberseite monatliche oder einmalige Zulagen oder Bonuszahlungen erhalten. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn diese auch kollektivvertraglich vorgesehen ist (wie zB im kürzlich ergangenen Kollektivvertrag zur Sozialwirtschaft Österreichs).
2. Diese neue Regelung verpflichtet also den bzw. die Arbeitgeber/in nicht zur Zahlung, sondern SETZT VORAUS, dass eine solche Zahlung geleistet wird.
3. Das Gesetz definiert mE auch nur das Arbeiten während der Covid-Krise. Die Erläuterungen sprechen von "systemerhaltend" und nicht von "systemkritisch".
4. Es muss sich um zusätzliche Entlohnungen handeln, also um solche, die nicht von Haus aus zustehen.
5. Mehrleistungen können dadurch mE nicht wirksam abgegolten werden (also anstelle von Überstundenentlohnungen).
6. Denkbar wäre es aber, dass man zB für Arbeitnehmer/innen, die sich in Kurzarbeit befinden, derartige Zahlungen zusätzlich zur "Nettogarantie" leistet. Eine negative Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei nicht zu erwarten, da man ja durchaus mehr bezahlen darf als das, was man mindestens muss. Aber auch hier gilt, dass dadurch nicht etwa Mehrleistungen abgegolten werden dürfen.
7. Die Zahlung kann entweder einmalig als Bonus erfolgen (bis zu € 3.000,00) oder monatlich oder in einer Mischung aus einmalig und monatlich, solange der Gesamtbetrag € 3.000,00 nicht übersteigt.
8. Die Zahlung ist definitiv lohnsteuerfrei und erhöht weder das Jahressechstel noch das Kontrollsechstel bzw. das BUAG-Jahreszwölftel noch das BUAG-Kontrollzwölftel, wenn sie als laufende Bezüge gewährt wird, noch erfolgt eine Anrechnung auf einen dieser Werte, wenn die Leistung als sonstiger Bezug (als als Einmalzahlung) erfolgt.
9. Erfolgt die Abrechnung als laufender Bezug, so erhöht sie dennoch das Jahresviertel sowie das Jahreszwölftel gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Personen, die nicht im System des BMSVG sind).
10. Diese Zahlungen sind - nachdem dies noch nachträglich geändert wurde - nun von SV/BV-Beiträgen befreit, soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.
11. Diese Zahlungen unterliegen aber sehr wohl grundsätzlich den Abgaben DB, DZ und KommSt (falls nicht eine andere Befreiung greift wie zB das Vorliegen einer begünstigten Behinderung).
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die den offiziellen Erläuterungen zum Initiativantrag liest man dazu Folgendes:
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.
Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belolmung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die auf grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.
Für die LV-Praxis bedeutet dies Folgendes:
1. Arbeitnehmer/innen, die derzeit (d. h. in der Covid-Krise) beschäftigt werden, können von Arbeitgeberseite monatliche oder einmalige Zulagen oder Bonuszahlungen erhalten. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn diese auch kollektivvertraglich vorgesehen ist (wie zB im kürzlich ergangenen Kollektivvertrag zur Sozialwirtschaft Österreichs).
2. Diese neue Regelung verpflichtet also den bzw. die Arbeitgeber/in nicht zur Zahlung, sondern SETZT VORAUS, dass eine solche Zahlung geleistet wird.
3. Das Gesetz definiert mE auch nur das Arbeiten während der Covid-Krise. Die Erläuterungen sprechen von "systemerhaltend" und nicht von "systemkritisch".
4. Es muss sich um zusätzliche Entlohnungen handeln, also um solche, die nicht von Haus aus zustehen.
5. Mehrleistungen können dadurch mE nicht wirksam abgegolten werden (also anstelle von Überstundenentlohnungen).
6. Denkbar wäre es aber, dass man zB für Arbeitnehmer/innen, die sich in Kurzarbeit befinden, derartige Zahlungen zusätzlich zur "Nettogarantie" leistet. Eine negative Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei nicht zu erwarten, da man ja durchaus mehr bezahlen darf als das, was man mindestens muss. Aber auch hier gilt, dass dadurch nicht etwa Mehrleistungen abgegolten werden dürfen.
7. Die Zahlung kann entweder einmalig als Bonus erfolgen (bis zu € 3.000,00) oder monatlich oder in einer Mischung aus einmalig und monatlich, solange der Gesamtbetrag € 3.000,00 nicht übersteigt.
8. Die Zahlung ist definitiv lohnsteuerfrei und erhöht weder das Jahressechstel noch das Kontrollsechstel bzw. das BUAG-Jahreszwölftel noch das BUAG-Kontrollzwölftel, wenn sie als laufende Bezüge gewährt wird, noch erfolgt eine Anrechnung auf einen dieser Werte, wenn die Leistung als sonstiger Bezug (als als Einmalzahlung) erfolgt.
9. Erfolgt die Abrechnung als laufender Bezug, so erhöht sie dennoch das Jahresviertel sowie das Jahreszwölftel gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Personen, die nicht im System des BMSVG sind).
10. Diese Zahlungen sind - nachdem dies noch nachträglich geändert wurde - nun von SV/BV-Beiträgen befreit, soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.
11. Diese Zahlungen unterliegen aber sehr wohl grundsätzlich den Abgaben DB, DZ und KommSt (falls nicht eine andere Befreiung greift wie zB das Vorliegen einer begünstigten Behinderung).