17.04.2020, 19:53
Dienstverhinderungen infolge von Arbeitsunfällen sind im Rahmen der Nettogarantie zu entlohnen (also so zu entlohnen, als ob während der Kurzarbeit kein Arbeitsunfall eingetreten wäre) und stellen jedenfalls keine Ausfallstunden (anders als dies bei "normalen Krankenständen" der Fall sein kann) dar.
Um die gesamten Ausfallsstunden für den betreffenden Kalendermonat beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. der einzelnen Arbeitnehmerin zu ermitteln, müsste man - ausgehend von der ursprünglichen Normarbeitszeit - die auf diese Tage (der Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall) entfallenden Stunden (wie beim Urlaub) zu 100 % in Abzug bringen.
Diese Rechenoperation ist erforderlich, damit auch tatsächlich die Möglichkeit der Ausfallstunde "neutralisiert" wird.
Kurzarbeitsbeihilfe gibt es daher für diese Zeit definitiv nicht.
Um die gesamten Ausfallsstunden für den betreffenden Kalendermonat beim einzelnen Arbeitnehmer bzw. der einzelnen Arbeitnehmerin zu ermitteln, müsste man - ausgehend von der ursprünglichen Normarbeitszeit - die auf diese Tage (der Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall) entfallenden Stunden (wie beim Urlaub) zu 100 % in Abzug bringen.
Diese Rechenoperation ist erforderlich, damit auch tatsächlich die Möglichkeit der Ausfallstunde "neutralisiert" wird.
Kurzarbeitsbeihilfe gibt es daher für diese Zeit definitiv nicht.