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Bedenkliche Änderung einer WK-FAQ betreffend die Auswirkungen eines Nicht-Urlaubsverb
#1
Bedenkliche Änderung einer WK-FAQ betreffend die Auswirkungen eines Nicht-Urlaubsverbrauchs auf die Kurzarbeitsbeihilfe in bestimmten Fällen

Folgenden Text findet man in der Nr. 28 der FAQ der WK
Achtung:

Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Zum Volltext geht es hier:

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
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