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UID-Nr Überprüfung Kunden
#1
Hallo,
bezogen auf Inlandsumsätze nach der Schrottverordnung (Übergang der Steuerschuld/Reverse Charge System):
Gibt es eine gesetzliche Regelung wie oft man die UID-Nr der Kunden überprüfen muss? Welche Überprüfung wird von der Finanz akzeptiert; muss es über Finanzonline und Stufe 2 sein oder geht auch MIAS?
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#2
Hallo JuPa,

kann dir folgenden Link empfehlen:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/pu...40951.html

Es gibt keine gesetzliche Regelung. Jedenfalls bei Beginn einer Geschäftsbeziehung sollte die UID geprüft werden aus kaufmännischer Vorsicht.
Wir machen es in unserem Unternehmen aufgrund einer Empfehleung vom Steuerberater 1x pro Jahr und hatten bei Betriebsprüfungen noch nie Probleme und wir haben 98% Export.

Ich empfehle eine Stufe 2 Bestätigung, bei dem der Name+Anschrift angezeigt wird.

Schöne Grüße!
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#3
Eine Überprüfung der UID in allen Fällen des Reverse Charge ist nur aus formellen Gründen (Rechnungsstellung) sinnvoll (§ 11 Abs 1a UStG).

Materiellrechtlich kommt es auch ohne (gültige) UID zum Reverse Charge (vgl. Kollmann/Schuchter, USt-Kommentar Melhardt/Tumpel, § 11 Rz 110 ff), und auf Käuferseite steht der Vorsteuerabzug für die Reverse Charge -USt auch ohne gültige UID zu (Kollmann/Schuchter, USt-Kommentar Melhardt/Tumpel, § 12 Rz 118ff).

§ 12 Abs 1 Z 3 UStG sieht für diese Art des Vorsteuerabzuges weder eine ordnungsgemäße Rechnung noch eine UID vor.
Es spielt daher keine Rolle, welche Überprüfung das Finanzamt "akzeptiert" (Stufe 1, Stufe 2).

Ausführlich dazu fast in jedem meiner Bücher, aktuell "80 neue Steuerfallen im UStG" (Stand Juli 2019) Seite 195ff.
Demnächst 6. Neuauflage "Umsatzsteuer leicht verständlich", Mai/Juni 2020, Abschnitt 2.12.1 Vorsteuerabzug (natürlich auch in bisherigen Auflagen)
Das Thema kam bereits in unzähligen meiner Vorträge vor, da es immer wieder zu Unsicherheiten führte.

Vorsteuerabzug ohne formelle Voraussetzungen (UStR des BMF):
Erwerbsteuer  Rz 4057 UStR
Reverse Charge   Rz 2602h UStR
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#4
Lieber Herr Kollmann
Gerade heute hatte ich ein Problem mit einer gültigen UID (als Rechnungsaussteller), eine normale Inlandslieferung. Die UID Abfrage brachte keine gültige UID, obwohl der Käufer behauptet, sie stimmt. Formell gelten die Rechnungsbestandteile ja nur für den Vorsteuerabzug (also für den Kunden).
Aber wenn sich später herausstellt, dass unberechtigt VST abgezogen wurde, könnte uns dann eine Mitwirkung am VST-Betrug vorgeworfen werden?

Günter Hendrich, BÖB
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#5
Eine Überprüfung der UID des Käufers ist nicht erforderlich, auch nicht bei Rechnungen über 10.000,-

Rz 1554 UStR (auszugsweise):
"...........
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh. Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), ist als zusätzliches
Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen
Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatzfür das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.
Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (zB erteilt das Finanzamt Unternehmern, die
ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer
keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". ........
Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden."


§ 12 (14) UStG lautet:
"Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft."

Die bloße Nichtüberprüfung der UID oder eine falsche UID des Leistungsempfängers allein ist m.E. für die Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 14 UStG (ebenso finanzstrafrechtlich) nicht ausreichend; schon gar nicht, wenn sie ausdrücklich durch die UStR des BMF gedeckt ist.
Liegen andere gewichtige Umstände vor, könnte allerdings ggf. nach den Umständen des Einzelfalles eine falsche UID als zusätzliches Indiz gewertet werden und der Vorsteuerabzug für den Einkauf der betreffenden Lieferung in Frage gestellt werden.
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#6
Herzlichen Dank Hr. Kollmann
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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