Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Austritt in erster Monatshälfte bei geringfügiger Beschäftigung - Feststellung der Vo
#1
Austritt in erster Monatshälfte bei geringfügiger Beschäftigung - Feststellung der Vollversicherung NUR durch Hochrechnung ist gemäß Höchstgericht unzulässig!!!

Dieses VwGH-Erkenntnis hat es in der Tat in sich, ein richtiger Kracher.

Eine Arbeitslosengeldbezieherin meldete am 23.11.2018 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit 24.11.2018, die sie in einem Supermarkt ausübte.

Sie schied mit 14.12.2018 aus dem Dienstverhältnis aus. Für die Zeit von 1.12.2018 bis 14.12.2018 bezog sie ein laufendes Bruttoentgelt in Höhe von € 402,54 (die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018: € 438,05).

Das AMS rechnete das bezogene Entgelt (€ 402,54) auf den gesamten Kalendermonat hoch und verweigerte daher die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. 

Seiner Ansicht nach war infolge der Hochrechnung das (fiktive) Entgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen.

Der VwGH hob den Ablehnungsbescheid auf mischte dadurch auch die "Welt der Geringfügigkeit" und somit auch die von der ÖGK grundsätzlich vorgenommene Hochrechnung ordentlich auf.

Lesen Sie die Details zu diesem höchstgerichtlichen Entscheid in WPA 9/2020.

Infos zur WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) gibt es hier:


http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste