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Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbei
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Meine Frage zu "Risikoattesten" vor dem 6.5.2020 in Verbindung mit der Kurzarbeitsbeihilfe mit aktueller Antwort aus dem Arbeitsministerium

Frage:
Ein Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befand, brachte vor dem 6.5. ein ärztliches "Risiko-Attest" (also noch kein "echtes" Covid-19-Attest).
Für diese bekommt der bzw. die Arbeitgeber/in ja keinen Kostenersatz seitens des Krankenversicherungsträgers.
Könnten diese Zeiten (diese Stunden) als Kurzarbeits-Ausfallsstunden geltend gemacht werden.
Anders formuliert: gibt es dafür eine Kurzarbeitsbeihilfe.

Lösung:
Kommt es zu keinem Kostenersatz durch Bund und hat der Arbeitgeber freigestellt, obwohl er nicht dazu verpflichtet war, gebührt die Kurzarbeitsbeihilfe, weil es ja keine Zeiten sind, „für die Ersatzleistungen gebühren“, sondern tatsächliche Ausfallstunden.
Ein Kurzarbeitsantrag mit Sozialpartnervereinbarung für diesen Zeitraum muss natürlich vorliegen.
Inwiefern welche Atteste von den Krankenversicherungsträgern anerkannt werden für Freistellung und Kostenersatz nach § 735 ASVG, ist noch in Klärung im Sozialministerium.
Falls die ÖGK für diese Zeiten Rückerstattung leistet, dann geht diese Ersatzleistung der Kurzarbeitsbeihilfe natürlich vor.
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