28.05.2020, 21:51
Das erste Erkenntnis zum "leitenden Angestellten" nach der AZG/ARG-Novelle per 1.9.2018
Sachverhalt:
Einem „leitenden Angestellten“ wollte das Arbeitsinspektorat die Eigenschaft als leitenden Angestellten aberkennen.
Aus den „freiwillig gebührten“ Arbeitszeitaufzeichnungen ging hervor, dass die wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten wurde.
Das Erkenntnis:
Das Straferkenntnis wurde aufgehoben, der Angestellte als „leitender Angestellter“ anerkannt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Qualifikation als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG setzt keine Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern voraus (vgl dazu VwGH vom 26.09.2013, 2013/11/0116 = WPA 19/2013, Artikel Nr. 574/2013).
Aus den nachstehenden Gründen wurde der „strittige“ Angestellte – entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates – als leitender Angestellter angesehen:
Der hier zu beurteilende Arbeitnehmer ist Betriebsleiter von zwei der fünf Filialen eines Sportgeschäftes.
In dieser Funktion ist er Vorgesetzter der in den Filialen arbeitenden Arbeitnehmer.
Er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt und erstellt deren Dienstpläne.
Darüber hinaus trifft er in beiden Filialen selbständig Entscheidungen im kaufmännischen und technischen Bereich.
Er kommt daher in diesen zwei Filialen ein wesentlich größerer Entscheidungsspielraum als den anderen Arbeitnehmer zu; er leitet die beiden Filialen als Teilbereich des Sportgeschäftes somit eigenverantwortlich.
Mit dieser Leitung von zwei von insgesamt fünf Filialen nimmt er Einfluss auf die Entwicklung des Sportgeschäftes.
Seine Arbeitszeit kann er sich gänzlich frei einteilen und unterliegt diesbezüglich keinen Vorgaben oder Kontrollen; Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit führt er lediglich zu dem Zweck, den ihm einzelvertraglich ausgehandelten monatlich jeweils konkret zustehenden Entgeltanspruch zu ermitteln.
Zudem übersteigt die Höhe des von ihm bezogenen Gehaltes das der restlichen Arbeitnehmer wesentlich; dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass das Gehalt des nächstbestverdienenden Arbeitnehmers lediglich rund die Hälfte des Gehalts von ihm betragen hat.
Darüber hinaus ist ihm als einzigem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz überlassen.
Fazit:
Unter Gesamtbetrachtung sämtlicher angeführter Faktoren – sohin seiner Funktion, seiner Kompetenzen und seiner Aufgabenbereiche in den beiden Filialen, seiner gänzlich freien Arbeitszeitgestaltung, der Höhe des von ihm monatlich bezogenen Entgelts sowie der Überlassung eines Firmen-Pkw - ist er im Ergebnis nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien jedenfalls als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG zu qualifizieren.
Dementsprechend findet das ARG (aber auch das AZG) auf ihn keine Anwendung.
Sachverhalt:
Einem „leitenden Angestellten“ wollte das Arbeitsinspektorat die Eigenschaft als leitenden Angestellten aberkennen.
Aus den „freiwillig gebührten“ Arbeitszeitaufzeichnungen ging hervor, dass die wöchentliche Mindestruhezeit von 36 Stunden nicht eingehalten wurde.
Das Erkenntnis:
Das Straferkenntnis wurde aufgehoben, der Angestellte als „leitender Angestellter“ anerkannt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Qualifikation als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG setzt keine Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern voraus (vgl dazu VwGH vom 26.09.2013, 2013/11/0116 = WPA 19/2013, Artikel Nr. 574/2013).
Aus den nachstehenden Gründen wurde der „strittige“ Angestellte – entgegen der Ansicht des Arbeitsinspektorates – als leitender Angestellter angesehen:
Der hier zu beurteilende Arbeitnehmer ist Betriebsleiter von zwei der fünf Filialen eines Sportgeschäftes.
In dieser Funktion ist er Vorgesetzter der in den Filialen arbeitenden Arbeitnehmer.
Er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt und erstellt deren Dienstpläne.
Darüber hinaus trifft er in beiden Filialen selbständig Entscheidungen im kaufmännischen und technischen Bereich.
Er kommt daher in diesen zwei Filialen ein wesentlich größerer Entscheidungsspielraum als den anderen Arbeitnehmer zu; er leitet die beiden Filialen als Teilbereich des Sportgeschäftes somit eigenverantwortlich.
Mit dieser Leitung von zwei von insgesamt fünf Filialen nimmt er Einfluss auf die Entwicklung des Sportgeschäftes.
Seine Arbeitszeit kann er sich gänzlich frei einteilen und unterliegt diesbezüglich keinen Vorgaben oder Kontrollen; Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit führt er lediglich zu dem Zweck, den ihm einzelvertraglich ausgehandelten monatlich jeweils konkret zustehenden Entgeltanspruch zu ermitteln.
Zudem übersteigt die Höhe des von ihm bezogenen Gehaltes das der restlichen Arbeitnehmer wesentlich; dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass das Gehalt des nächstbestverdienenden Arbeitnehmers lediglich rund die Hälfte des Gehalts von ihm betragen hat.
Darüber hinaus ist ihm als einzigem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz überlassen.
Fazit:
Unter Gesamtbetrachtung sämtlicher angeführter Faktoren – sohin seiner Funktion, seiner Kompetenzen und seiner Aufgabenbereiche in den beiden Filialen, seiner gänzlich freien Arbeitszeitgestaltung, der Höhe des von ihm monatlich bezogenen Entgelts sowie der Überlassung eines Firmen-Pkw - ist er im Ergebnis nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien jedenfalls als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG zu qualifizieren.
Dementsprechend findet das ARG (aber auch das AZG) auf ihn keine Anwendung.