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Durchrechnung und Kurzarbeit
#1
In unserem Betrieb wurde Durchrechnungszeitraum von jeweils 26 Wochen vereinbart.
Ab 1.3. wurde KUA vereinbart. Nun hat oder hätte der vereinbarte Durchrechnungszeitraum mit 24.4.2020 geendet.
Muss ich nun, da KUA vereinbart, und nicht alle Zeitguthaben abgebaut werden konnten, die am 24.4. bestehenden Zeitguthaben mit Faktor 1,5 (ÜSt-Zuschlag 50%) umrechnen oder ändert sich am ursprünglich vereinbarten Durchrechnungszeitraum etwas?
Danke für Eure Hinweise, aber bin im Kurzarbeitswahnsinn schon ganz wirr... Huh
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#2
Diese beiden Durchrechnungszeiträume (zum einen KV-Durchrechnung NAZ und Kurzarbeits-Durchrechnung) muss man auseinanderhalten.

Wenn die Zeitguthaben, die nun zur Auszahlung gelangen, aus der Zeit vor der Kurzarbeit stammen, sind sie als Überstunden zusätzlich zur Nettogarantie zu bezahlen.

Falls Stunden im Rahmen des KV-Durchrechnungsmodells auf das Stundenkonto zugebucht worden sind (also zugleich über die Kurzarbeits-NAZ hinausgehen), so gelten sie als geleistete Stunden, jene Stunden, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gebührt (also die ausfallenden Stunden) dürfen zu keinem Zeitminus führen.
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#3
Die Zeitguthaben stammen alle aus der Zeit vor der Kurzarbeit. Bei uns werden Zeitguthaben nie ausbezahlt, sondern in Form von Zeitausgleich abgebaut.
Ist auch schriftlich im Dienstvertrag enthalten. Jediglich bei Austritten werden eventuelle Zeitguthaben ausbezahlt.
Habe ich das nun richtig verstanden, dass alle Zeitguhaben, die vor der Kurzarbeit angefallen sind und zum Durchrechnungszeitraumende noch bestanden, um den Zuschlag von 50% (falls noch nicht so bewertet) erhöht werden müssen?
Das Zeitguthaben sollte jedenfalls so gut wie möglich im KUA-Zeitraum tageweise abgebaut werden.
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#4
(25.05.2020, 22:08)WIKU1 - Wilhelm Kurzböck schrieb: ..
Wenn die Zeitguthaben, die nun zur Auszahlung gelangen, aus der Zeit vor der Kurzarbeit stammen, sind sie als Überstunden zusätzlich zur Nettogarantie zu bezahlen.

Frage aus der Sicht eines Programmieres:
Hätte ein DG bei einer Prüfung Probleme zu erwarten, wenn diese Überstunden per Aufrollung in einem Monat VOR der Kurzarbeit ausbezahlt werden?
Ansonsten müßte in den Programmen "spezielle Markierungen" erfunden werden, damit das Programm erkennen kann, was nun nicht in die Netto-Garantie fällt...

Danke!
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#5
Aufrollung in einen Monat vor der Kurzarbeit könnte dann die Frage aufwerfen, ob man dann nicht diese Überstunden 

A) in die Bruttoentgeltserfassung (und somit auch in die Nettogarantie) und

B) in die SV/BV-Beitragsgrundlage 

aufnehmen muss.

Das würde ich eher nicht empfehlen.
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#6
Big Grin 
Aber müssen eventuelle Gutstunden bzw. Zeitguthaben nicht während der Kurzarbeit abgebaut werden? Sowie die Alturlaube.

Bei uns wurden die Gutstunden (inkl. Zuschlag) während der Kurzarbeit abgebaut, d.h. für diese Zeiten erhielten die DN volles Entgelt und das Unternehmen keine KUA-Förderung. 

Mich irritiert die Aussage, dass die Zeitguthaben als Überstunden zusätzlich zur Nettogarantie bezahlt werden müssen.
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#7
Wenn am Ende eines Durchrechnungszeitraums Überstunden übrig bleiben und per KV/BV/DV der Zuschlag auszuzahlen ist, wird man wegen KUA diese Auszahlung nicht verweigern können. Der Betrag ist aber für  vergangene Monate, und hätte mE kein Anrechnungpflicht mit der "Netto/Brutto"-Garantie des Auszahlungsmonats .. 
Das wäre meine Sicht auf die Sache, als Programmierer...
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#8
Sehr gut erklärt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ein Wort noch zum Thema "Verbrauch von Urlaub und ZA".

Das war in der Vergangenheit bei den Kurzarbeitsmodellen tatsächlich ein absolutes MUSS. Dieses MUSS wird ev. auch in den nachfolgenden Modellen wieder kommen (ev. schon ab Phase 3 ab 1.10.).

Aktuell ist es ein "DU SOLLST", aber nicht "DU MUSST". Da hat der Hut zu sehr gebrannt, als dass man hier ein Fass aufmachen wollte.
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#9
Können, sollen oder müssen - diese drei kleinen Wörter können einen Flächenbrand anfachen, wenn an der falschen Stelle eingesetzt.
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