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Einvernehmliche Lösung, Urlaubsersatzleistung, EFZG
#1
Hallo... ein Kunde vereinbart mit einem Mitarbeiter eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 10.06., der Mitarbeiter hat noch 48 Tage offenen Urlaub und damit Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, was seine Pflichtversicherung entsprechend verlängert. Nun hat der Mitarbeiter einen OP Termin am 20.06. und ist anschließend für 6 Wochen Krank geschrieben. Trifft die Entgeltfortzahlung nun den Dienstgeber (aufgrund der aufrechten Pflichtversicherung) oder die OEGK? Danke für eure Einschätzung zu diesem Thema.
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#2
Die Auflösung könnte den Arbeitgeber nur dann mit einer Entgeltsfortzahlungspflicht "treffen", wenn sie im Hinblick auf den bevorstehenden Eingriff vereinbart worden ist.

Aber selbst hier meint das zuständige Ministerium, dass zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des relevanten Krankenstandes maximal 1 Woche an Zeit verstreichen "darf", damit man sagen kann, es gäbe hier einen Zusammenhang (diese ministerielle Ansicht ist in Ihrem Fall für den Dienstgeber gut, aber nicht ganz unumstritten).

Aber selbst wenn hier eine Entgeltsfortzahlungspflicht greifen würde, wäre keine "Verlängerung der Pflichtversicherung" dadurch gegeben, sodass dieses Entgelt dann sv-frei (BV-frei) abgerechnet werden könnte (wenn es denn der Arbeitnehmer auch geltend macht) und insoweit kann es auch nicht das Krankengeld, das von der ÖGK zu bezahlen ist, schmälern.

Das bedeutet, dass in Ihrem Fall an das Ende der Beschäftigung schlicht und ergreifend die Pflichtversicherung durch die UEL anschließt, was wiederum für diese Zeit zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches führt.

Dass die Pflichtversicherung der UEL in diesen Zeitraum hineinreicht, ändert an meiner eingangs getroffenen Feststellung nichts, weil es hier nämlich auf das Ende der Beschäftigung und nicht auf das Ende des Entgeltsanspruchs ankommt.
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#3
... funktioniert diese einvernehmliche Lösung auch während aufrechter Kurzarbeit... ? Auweiha...
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#4
Wenn der Arbeitnehmer selber in Kurzarbeit war und während der Kurzarbeit oder während der einmonatigen Behaltefrist diese einvernehmliche Auflösung vereinbart wurde, dann ist sie prinzipiell rechtsgültig, jedoch muss es zu einer Nachbesetzung kommen (Auffüllpflicht), es sei denn, der Arbeitnehmer hat davor eine Beratung zu dieser Frage entweder von der AK oder dem ÖGB erhalten (also noch vor der einvernehmlichen Auflösung).

Wenn der Arbeitnehmer selber nicht in Kurzarbeit war, jedoch der restliche Betrieb oder Betriebsteil sehr wohl (das geht praktisch aber nur, wenn es keinen Betriebsrat gibt), dann gilt das Thema mit der Behaltefrist nur für die Dauer der Kurzarbeitsphase.
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