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Arbeitnehmer/innen-Information aus Anlass der rückwirkenden Lohnsteuertarifabsenkung
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Arbeitnehmer/innen-Information aus Anlass der rückwirkenden Lohnsteuertarifabsenkung bzw. der Jahressechstelreparatur

Mit der vorliegenden Lohnabrechnung erhalten Sie – wenn wir Ihnen im aktuellen Kalenderjahr bei den laufenden Bezügen Lohnsteuer abziehen mussten – nun eine entsprechende Lohnsteuergutschrift.

Diese folgt aus der rückwirkend per 1. Jänner 2020 durchgeführten Lohnsteuertarifabsenkung beim sogenannten „Eingangsteuersatz“ (für Jahreseinkommensteile von mehr als € 11.000,00 bis € 18.000,00) von 25 % auf 20 %.

Sie müssen somit, da Ihr Dienstverhältnis im Monat der rückwirkenden Lohnsteuerneuberechnung (= Lohnsteueraufrollung) aufrecht war, nicht bis zur Steuerveranlagung zuwarten, bis Sie die Lohnsteuergutschrift erhalten, sondern profitieren schon jetzt von dieser gesetzlichen Änderungsmaßnahme.
Außerdem freut es uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass durch eine gesetzliche Anpassung im Einkommensteuergesetz die begünstigte Besteuerung Ihrer „Sonderzahlungen“ gesichert bleibt (insbesondere des Weihnachtsgeldes), wenn Sie – bedingt durch Kurzarbeit – geringere laufende Bezüge ausbezahlt bekamen. Dieser drohende steuerliche Nachteil einer höheren Steuer wurde abgewandt.
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