10.08.2020, 14:20
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ein Dienstnehmer erhält vor Kurzarbeit einen Monatslohn von 2.673,-- zusätzlich Trinkgeldpauschale 44,--.
Für die Covid-19-Kurzarbeitsunterstützung des AMS meldete ich ein Brutto vor Kurzarbeit in Höhe von 2.717,--.
Für die Ermittlung der Nettoersatzrate darf ich aber nur den Monatlsohn in Höhe von 2.673,-- ansetzen? Die SV-Bemessung vor Kurzarbeit beträgt 2.717,--.
Liege ich da falsch, denn mein Lohnprogramm berechnet das Mindestbrutto in diesem Falle mit 1.992,54. Meiner Meinung nach wäre aber das Mindestbrutto 2.153,79.
Danke für Eure Hilfe.
Ein Dienstnehmer erhält vor Kurzarbeit einen Monatslohn von 2.673,-- zusätzlich Trinkgeldpauschale 44,--.
Für die Covid-19-Kurzarbeitsunterstützung des AMS meldete ich ein Brutto vor Kurzarbeit in Höhe von 2.717,--.
Für die Ermittlung der Nettoersatzrate darf ich aber nur den Monatlsohn in Höhe von 2.673,-- ansetzen? Die SV-Bemessung vor Kurzarbeit beträgt 2.717,--.
Liege ich da falsch, denn mein Lohnprogramm berechnet das Mindestbrutto in diesem Falle mit 1.992,54. Meiner Meinung nach wäre aber das Mindestbrutto 2.153,79.
Danke für Eure Hilfe.