19.08.2020, 18:32
Lohnsteueraufrollung: Auswirkung auf Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeld, die vor der Aufrollung ausgestellt wurden!
Die nächste Bürokratielawine rollt:
Zur Frage, wie man mit jenen Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke umzugehen hat, welche Kalendermonate ab 1. Jänner 2020 im Nettobereich umfassen, wo allerdings noch die "alten" (höheren) Lohnsteuerwerte zu einem geringeren Nettobetrag führten, gibt es jetzt eine ÖGK-weite Abstimmung des Fachbereiches.
Demnach gilt:
Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag, wobei die Übermittlung einer korrigierten Arbeits- und Entgeltsbestätigung des Dienstgebers als Antrag für die Neuberechnung gewertet wird.
Das gilt auch im Fall von freien Dienstnehmerinnen (Anmerkung: obwohl dort Bruttobeträge anzugeben waren; damit wird wohl die Arbeits- und Entgeltsbestätigung NEU dieselben Daten haben wie jene, die ursprünglich übermittelt wurde, abgesehen vom Ausstellungsdatum; dies löst dann die Neuberechnung aus).
Bei der Berechnung des Wochengeldes bei freien Dienstnehmerinnen ist der neue Eingangssteuersatz zu berücksichtigen; die gebührenden Freibeträge sind unverändert.
Die nächste Bürokratielawine rollt:
Zur Frage, wie man mit jenen Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke umzugehen hat, welche Kalendermonate ab 1. Jänner 2020 im Nettobereich umfassen, wo allerdings noch die "alten" (höheren) Lohnsteuerwerte zu einem geringeren Nettobetrag führten, gibt es jetzt eine ÖGK-weite Abstimmung des Fachbereiches.
Demnach gilt:
Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag, wobei die Übermittlung einer korrigierten Arbeits- und Entgeltsbestätigung des Dienstgebers als Antrag für die Neuberechnung gewertet wird.
Das gilt auch im Fall von freien Dienstnehmerinnen (Anmerkung: obwohl dort Bruttobeträge anzugeben waren; damit wird wohl die Arbeits- und Entgeltsbestätigung NEU dieselben Daten haben wie jene, die ursprünglich übermittelt wurde, abgesehen vom Ausstellungsdatum; dies löst dann die Neuberechnung aus).
Bei der Berechnung des Wochengeldes bei freien Dienstnehmerinnen ist der neue Eingangssteuersatz zu berücksichtigen; die gebührenden Freibeträge sind unverändert.