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Zuständigkeit bei Anzeigen betreffend ASVG-Meldepflichtverletzungen
#1
VwGH Ra 2020/08/0072 vom 2. Juli 2020
§ 111 Abs. 5 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 150/2009 gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.

2. Mit anderen Worten: wird wegen einer Meldepflichtverletzung nach dem ASVG eine Anzeige erstattet, so richtet sich die BH- bzw. Magistratszugehörigkeit nach dem Sitz des Dienstgebers.
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