27.08.2020, 14:30
Klarstellung der ÖGK wegen der Neuausstellung von Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke als Folge der rückwirkenden Absenkung des Eingangsteuersatzes
Ich habe nach der ersten ÖGK-Stellungnahme betreffend die Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung nochmals bei der ÖGK nachgeforscht, weil mir da ein paar Dinge nicht ganz klar waren.
Als Antwort bekam ich soeben dazu Folgendes:
"Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag – entweder auf Antrag der Versicherten selbst oder durch die erneute Übermittlung der AuE-Bestätigung durch den DG.
Erfolgt die Antragstellung auf Neuberechnung über den Weg des DG mittels Übermittlung einer neuerlichen AuE-Bestätigung, ist bei freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor zu übermitteln.
Bei den Bruttobeträgen auf der AuE-Bestätigung ändert sich durch die Steuersenkung nichts.
Erhält die ÖGK vom DG bei einer freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor, ist dies als Antrag auf Neuberechnung zu werten und die ÖGK hat bei der Berechnung des WG den neuen Eingangssteuersatz zur berücksichtigen."
Ich habe nach der ersten ÖGK-Stellungnahme betreffend die Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung nochmals bei der ÖGK nachgeforscht, weil mir da ein paar Dinge nicht ganz klar waren.
Als Antwort bekam ich soeben dazu Folgendes:
"Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag – entweder auf Antrag der Versicherten selbst oder durch die erneute Übermittlung der AuE-Bestätigung durch den DG.
Erfolgt die Antragstellung auf Neuberechnung über den Weg des DG mittels Übermittlung einer neuerlichen AuE-Bestätigung, ist bei freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor zu übermitteln.
Bei den Bruttobeträgen auf der AuE-Bestätigung ändert sich durch die Steuersenkung nichts.
Erhält die ÖGK vom DG bei einer freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor, ist dies als Antrag auf Neuberechnung zu werten und die ÖGK hat bei der Berechnung des WG den neuen Eingangssteuersatz zur berücksichtigen."