27.08.2020, 15:22
Werte KollegInnen,
unser Softwarehersteller hat nun die Möglichkeit geschaffen, die Aufrollungen der Lohnsteuer rückwirkend durchzuführen.
Viele unserer Klienten haben jetzt bereits die Lohnverrechnung 8/2020 erhalten. Wir möchten einheitlich für alle Klienten die Aufrollung erst im Zuge der LV 9/2020
durchführen.
Nun zur Frage: wie streng ist die Aufrollverpflichtung bis spätestens 30.09.2020 einzuhalten? Wir würden die Rollungen mit der LV 9/2020 bis spätestens 15.10.2020 durchführen.
Es ist für uns auch einfacher zu administrieren die Rollungen nur in einer Abrechnungsperiode zu machen.
Danke für euer Feedback und schöne Grüße,
a.s
unser Softwarehersteller hat nun die Möglichkeit geschaffen, die Aufrollungen der Lohnsteuer rückwirkend durchzuführen.
Viele unserer Klienten haben jetzt bereits die Lohnverrechnung 8/2020 erhalten. Wir möchten einheitlich für alle Klienten die Aufrollung erst im Zuge der LV 9/2020
durchführen.
Nun zur Frage: wie streng ist die Aufrollverpflichtung bis spätestens 30.09.2020 einzuhalten? Wir würden die Rollungen mit der LV 9/2020 bis spätestens 15.10.2020 durchführen.
Es ist für uns auch einfacher zu administrieren die Rollungen nur in einer Abrechnungsperiode zu machen.
Danke für euer Feedback und schöne Grüße,
a.s