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Kollektivvertragliche Bezahlungsregelung von Ruhepausen als geschlechtsspezifische Di
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Kollektivvertragliche Bezahlungsregelung von Ruhepausen als geschlechtsspezifische Diskriminierung

OGH 9 ObA 121/19p vom 25. Mai 2020
§ 11 AZG
§ 19d Abs. 6 AZG
§ 12 Abs. 6 Gleichbehandlungsgesetz

So entschied der OGH:

1. Sieht eine kollektivvertragliche Regelung (hier: Anhang für das Bundesland Kärnten, Kollektivvertrag für das Rote Kreuz) vor, dass bei Arbeitnehmer/innen, die grundsätzlich acht Stunden Normalarbeitszeit pro Tag leisten, ohne dass ein geteilter Dienst vorliegt, die 30minütige Ruhepause als bezahlte Arbeitszeit zu werten ist, so muss dieser Anspruch – um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zu vermeiden, auch Teilzeitbeschäftigten zustehen, die mehr als 6 Stunden, jedoch weniger als 8 Stunden pro Tag leisten.

2. Dass Arbeitnehmer/innen, die einen „geteilten Dienst“ leisten, von dieser Begünstigung grundsätzlich ausgeschlossen sind, stört den OGH nicht, weil diese nach der KV-Regelung die Hälfte ihrer Anreisezeiten (Wegzeiten) als Arbeitszeit angerechnet und entlohnt erhalten und daraus kein Nachteil gegenüber der anderen Regelung (der Pausenwertung als Arbeitszeit) erkannt werden kann.

3. Die Ansicht, wonach Teilzeitbeschäftigten, die weniger als 6 Stunden arbeiten, eine anteilige bezahlte Ruhepause zustehen müsste, teilt der OGH nicht, da nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich erst nach einer Tagesarbeitszeit von sechs Stunden eine derartige Ruhepause zusteht. Diese Pausenregelung steht übrigens in Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie.


Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020

Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):

http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
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