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Kurzarbeit - Phase 1 - vollentlohnter Kalendermonat war für Phase 1 definitiv keine V
#1
Kurzarbeit - Phase 1 - vollentlohnter Kalendermonat war für Phase 1 definitiv keine Voraussetzung

Zur Zeit erhalten Firmen Kurzarbeitsbeihilfenrückforderungsschreiben mit den abenteuerlichsten Begründungen.

Ich habe mich bemüht, zuletzt schon aufzuzeigen, dass Rückforderungen, die darauf basieren, dass im Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit zwar aufrechte Beschäftigungsverhältnisse vorlagen, jedoch krankenstandsbedingt oder karenzbedingt oder papamonatsbedingt kein oder ein reduziertes Entgelt zu leisten war (Sie können auch jede andere Unterbrechung hier anführen im Zusammenhang mit aufrechtem Dienstverhältnis wie Pflegekarenz, Bildungskarenz etc), jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und keine Chance auf Realisierung haben. Im Prinzip ist es rechtsstaatlich unbegreiflich und fachlich eine einzige Beleidigung, wie man nur derartig Absurdes behaupten bzw. fordern kann. Es grenzt an Willkür. Aber so, wie ich gestern im Video schon gesagt habe: "Das kann man sich aufs Heisl pickn" ==> freundliches Schreiben retour, dass kein Rückforderungsgrund besteht, da ja die geforderte Beschäftigung längst bestanden hatte und auch gemäß den FAQ des BMAFJ und auch gemäß den AMS-Richtlinien und sogar gemäß den internen AMS-Anweisungen jedenfalls alle Voraussetzungen zur Beihilfengewährung vorlagen. Ich würde auch darauf hinweisen, dass Sie sich allfällige rechtliche Schritte im Falle weiterer derartiger Belästigungen vorbehalten.

Nun sind wir auch auf etwas gestoßen, was vermutlich überhaupt den Deckel auf mögliche Nachforderungen wegen der angeblichen Nichterfüllung des vollentlohnten Kalendermonats für die Phase 1 draufmacht. Für die Phase 1 sah die AMS-Richtlinie als Voraussetzung definitiv nur die Voraussetzung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Darum gab es da und dort von AMS-Seite damals auch den Tipp, dass ein Beschäftigungsbeginn einen Tag vor dem Beginn der Kurzarbeit ausreichend wäre.

Erst in der AMS-Richtlinie für die Phase 2 (und zwar in der Fassung vom 15.7.2020, also rückwirkend, jedoch erst für die Geltung ab 1.6.2020) war als Voraussetzung unter anderem dieser vollentlohnte vollversicherte Kalendermonat genannt.

Damit ergeben sich jetzt drei Situationen:

1. Sie fallen unter einen der oben genannten Fälle (aufrechte Beschäftigung, aber aufgrund von Dienstverhinderungen oder Karenzierungen nicht volles oder gar kein Entgelt) ==> entspannen, freundlich, aber bestimmt zurückschreiben. ev. die Lösungsoption aus Handlungsanleitung mit dem Text "Verweigerung AMS-Rückforderung" anwenden:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...eitung.pdf

2. In Bezug auf die Phase 1 werden Sie wegen nichterfüllten vollentlohnten Kalendermonats (mangels ausreichender zeitlicher Beschäftigung) zur Kasse gebeten. Wenn Sie die (völlig unberechtigte) Konfrontation vermeiden möchten ==> Handlungsanleitung der Wirtschaftskammer beachten.

3. Wie 2, aber Sie denken sich (zu Recht), dass der Betrieb kein Unrecht begangen hat: dem Aufforderungsschreiben gelassen entgegensehen, die Lösungsoption aus der Handlungsanleitung mit dem Text "Verweigerung AMS-Rückforderung" anwenden.

Ich denke, dass es nicht übertrieben ist, für sein Recht hier einzustehen und der Behördenwillkür hier einen Riegel vorzuschieben.
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#2
Vielen Dank für die Info! Hat schon jemand die Mustervorlagen lt. Handlungsanleitung der Wirtschaftskammer gefunden (Seite 4 unten, Seite 5 oben)?
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#3
Es ist möglich, dass hier die Verlinkung noch nicht geklappt hat. Ich habe schon darauf aufmerksam gemacht und schätze, dass dies entweder noch heute abend oder morgen vormittag erfolgen wird.
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