01.10.2020, 13:11
Wem ist schon aufgefallen, dass in § 82 Abs 5 AlVG nur ein begrenzter Zeitraum steht, der quasi "neutralisiert" wird, der aber nicht mit dem denkmöglichen Gesamtzeitraum der Covid-19-Kurzarbeit übereinstimmt ?
Da fehlt manchmal "vorne" etwas und ab heute fehlt mit dem Beginn von Phase 3 auch "hinten" eine entsprechende Berücksichtigung.
5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Erst gestern ist BGBl I 2020/108 mit einer Änderung des AlVG erschienen (betreffend den "Bildungsbonus") und wurde eine Reparaturmöglichkeit des § 82 Abs 5 vertan.
Darf man insofern "sinngemäß" auslegen, als man anstelle der fix festgeschriebenen Daten eben den gesamten tatsächlichen Kurzarbeitszeitraum neutralisiert ?
Da fehlt manchmal "vorne" etwas und ab heute fehlt mit dem Beginn von Phase 3 auch "hinten" eine entsprechende Berücksichtigung.
5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Erst gestern ist BGBl I 2020/108 mit einer Änderung des AlVG erschienen (betreffend den "Bildungsbonus") und wurde eine Reparaturmöglichkeit des § 82 Abs 5 vertan.
Darf man insofern "sinngemäß" auslegen, als man anstelle der fix festgeschriebenen Daten eben den gesamten tatsächlichen Kurzarbeitszeitraum neutralisiert ?