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Altersteilzeit und Kurzarbeit
#1
Wem ist schon aufgefallen, dass in § 82 Abs 5 AlVG nur ein begrenzter Zeitraum steht, der quasi "neutralisiert" wird, der aber nicht mit dem denkmöglichen Gesamtzeitraum der Covid-19-Kurzarbeit übereinstimmt ? 
Da fehlt manchmal "vorne" etwas und ab heute fehlt mit dem Beginn von Phase 3 auch "hinten" eine entsprechende Berücksichtigung.

5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.

Erst gestern ist BGBl I 2020/108 mit einer Änderung des AlVG erschienen (betreffend den "Bildungsbonus") und wurde eine Reparaturmöglichkeit des § 82 Abs 5 vertan.

Darf man insofern "sinngemäß" auslegen, als man anstelle der fix festgeschriebenen Daten eben den gesamten tatsächlichen Kurzarbeitszeitraum neutralisiert ?
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#2
Nein. Da war von Haus aus keine Verlängerung beabsichtigt.
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#3
Wie bereitet man eine ATZ-Vereinbarung für jemand vor, der seit 1.3.2020 in Kurzarbeit ist und ab 1.12.2020 direkt aus Phase 3 in ATZ gehen möchte ?
"Neutralisieren" kann man nach dem Gesetzestext nur den Zeitraum 15.3.-30.9., indem man statt diesen Zeiten - Dr. Marek folgend - weiter zurückliegende in die Betrachtung einfließen lässt (hinsichtlich SV aufgewertet).
Oder darf man in diesem Fall doch auf den kompletten Zeitraum 1.3.2019 bis 29.2.2020 zurückgreifen, als die Welt noch in Ordnung war ?
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#4
Hierzu gab ich in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell in der Ausgabe Nr. 9/2020 auf Seite 14 folgenden (AMS-internen) Hinweis:


L) Altersteilzeit/erweiterte Altersteilzeit (Teilpension) im Anschluss an die Kurzarbeit:
Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn einer Altersteilzeit oder Teilpension Kurzarbeit ausgeübt wurde, sind von Dienstgeberseite für diese Zeiträume die fiktive Normalarbeitszeit und das fiktive Entgelt für diese Normalarbeitszeit für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes oder der Teilpension zu verwenden – anlog zu Zeiträumen mit Wiedereingliederungsgeld.
 
 
M) Start einer Altersteilzeit - erweiterten Altersteilzeit/Teilpension während Kurzarbeit:
·       Es ist möglich, zusätzlich zu einer bestehenden Covid-19-Kurzarbeit mit einer Altersteilzeit oder Teilpension zu beginnen, OHNE dass die Kurzarbeit beendet wird.
·       Allerdings muss der Dienstgeber nun das neue reduzierte Entgelt entsprechend der verringerten Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit/Teilpension dem AMS bekannt geben, wodurch sich natürlich auch die Kurzarbeitsbeihilfe entsprechend verringern wird.
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#5
Thumbs Up 
Danke vielmals - habe längst den Überblick verloren ...
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#6
Habe gerade (erst) auf der Parlaments-Homepage gesehen, dass es (auch) zu dieser Thematik einen neuen Initiativantrag (957/A) gibt. Der Abänderungsantrag zu § 82 Abs 5 AlVG wird am 11.11.2020 im Ausschuss für Arbeit und Soziales behandelt.
Der "Zeitraum" soll rückwirkend ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 verlängert werden ...
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