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KV Private Autobusbetriebe
#1
Beim Kollektivvertrag der Privaten Autobusbetrieben finde ich in der Lohntafel nur Kraftfahrer und Facharbeiter.
Wie gehören die Büromitarbeiter (Angestellte) eingestuft?
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#2
Fragen Sie zur Sicherheit bei der Innung nach.

Es sieht aber ganz so aus, als ob für "gesetzliche Angestellte" dieser Branche kein Kollektivvertrag gilt.
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#3
Auf telefonische Nachfrage bei der WKO gilt hier angeblich der KV Handelsangestellte. Aber schriftlich bestätigt wurde uns das leider nicht. Können wir darauf vertrauen oder kann man hier auch eine freie Vereinbarung machen?

Wir haben jetzt doch eine Email von der Kammer erhalten mit folgendem Inhalt:

"Es gibt keinen KV für Angestellte im privaten Autobusgewerbe. In der Busbranche gibt es lediglich einen KV für Arbeiter.

Da das Unternehmen xxx als Mischbetrieb auch über Gewerbeberechtigungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW bzw. das Reisebürogewerbe verfügt, für die es einen Angestellten-Kollektivvertrag gibt, ist aufgrund der Mischbetriebsregeln zu klären, welcher der beiden KV zur Anwendung kommt (PKW oder Reisebürogewerbe).

In vielen anderen vergleichbaren Fällen, wird es – aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Reisebürogeschäftes – dazu kommen, dass der Angestellten-KV für das Reisebürogewerbe zur Anwendung kommt. "

Das Hautgeschäft ist aber die Personenbeförderung mit Reisebussen. Der Anteil vom Reisebüro eher gering.
Wir haben aber einmal auf einem Lohndumping-Seminar gehört, dass pro Unternehmen auch nur ein Kollektivvertrag verwendet werden darf!
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#4
Ich gehe nun bei meiner Antwort rein nach Ihren Schilderungen, empfehle aber ausdrücklich (damit hier im Forum nicht der Datenschutz verletzt wird) eine Abklärung im Rahmen eines Coachings.

Wenn der von Ihnen betreute Arbeitgeber zwei Gewerbeberechtigungen hat, dann ist klar, dass für die Arbeiter/innen der "Autobus-KV" gilt.

Wie von mir vermutet, gibt es für die Angestellten keinen Kollektivvertrag. Damit würde Vertragsfreiheit gelten.

Nun schreiben Sie aber, dass ein weiteres Gewerbe angemeldet ist, nämlich jenes für die Reisebüros.

Nun müsste man klären, ob das Unternehmen in Form eines Mischbetriebes geführt wird oder ob die Bereiche "Autobus" bzw. "Reisebüro" im Rahmen getrennt geführter selbständiger Abteilungen oder Betriebsteile (worauf die Schilderung eher nicht schließen lässt).

In ersterem Fall (also wenn ein Mischbetrieb vorliegt = keine Trennung der Bereiche in selbständige, d. h. organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen bzw. keine Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb) kann nur EIN Kollektivvertrag (für die Angestellten) gelten und das ist jener der Reisebüroangestellten, auch wenn der Reisebürobereich von untergeordneter Bedeutung ist. Das wurde auch vom OGH in vergleichbaren Fällen ausjudiziert, bei denen es um ein Schülerheim ging (ohne KV), bei dem ein kleines Buffet dabei war (Gastgewerbe). Somit war auf sämtliche Arbeitsverhältnisse der Gastgewerbe-KV anzuwenden ("der Schwanz wedelt mit dem Hund").

Kann man von getrennten Bereichen sprechen (was ich nicht glaube), dann wären die Reisebüroangestellten mit KV und jene Angestellten, die der "Autobusabteilung" zugerechnet werden, ohne Kollektivvertrag (wie gesagt: diese Version glaube ich eher nicht).

Ich hoffe, dass ich mit meiner Einschätzung ein wenig helfen konnte.
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#5
Vielen Dank für Ihre Hilfe, Herr Kurzböck!!
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