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Dienstverhinderung und Gehaltsabrechnung während KUA
#1
Liebe Forumsmitglieder,

bei der monatlichen Gehaltsabrechnung sind bei Dienstverhinderungen/Sonderurlaube/Feiertage jene Zeiten in der Abrechnung zu hinterlegen, die die Mitarbeitenden während der KUA gearbeitet hätten. 

Soweit so klar. Nun stehen wir jedoch vor dem Problem, dass wir keine fixe Lage der Arbeitszeit vereinbart haben, sondern dies mit gewisser Vorlaufzeit mit den Mitarbeitenden individuell besprochen wird. Beantragt wurde eine Reduktion der Arbeitszeit auf 30%, in Realität wird in manchen Abteilungen 50%, in anderen 60% (usw.) gearbeitet und auch die Reduktion der Arbeitszeit ist von Mitarbeitendem zu Mitarbeitendem unterschiedlich. Wie ist bei so unterschiedlicher Lage der Arbeitszeit mit Dienstverhinderungen bzw. Feiertag umzugehen? 

--> Wäre dann für Feiertage oder Tage der Dienstverhinderung einfach pauschal bei Mitarbeitenden von 30% Arbeitszeit auszugehen oder müsste nachgeforscht werden, wie die Vereinbarung für diesen Tag ausgesehen hat?

Beispiel 1:
Mitarbeitender arbeitet KW43 Mo-Mi jeweils sechs Stunden, KW 44 Di-Do jeweils 5 Stunden. 
Montag in KW 44 wäre ein Feiertag, vereinbart war jedoch nicht, dass er an diesem Tag arbeitet. Würde der Mitarbeitende somit keine Arbeitszeit für den Feiertag erhalten?

Beispiel 2:
Mitarbeitender arbeitet immer Mo, Mi, Fr jeweils 6 Stunden - somit wäre der Feiertag in KW 44, der auf einen Montag fällt, ebenfalls Arbeitszeit gerechnet mit 6 Stunden?

Beispiel 3:
Was wäre, wenn Mitarbeitende nie erkennbare Muster der Arbeitszeit hätten? d.h. immer unterschiedlich lange aufgrund der Gleitzeitvereinbarung arbeiten. Welche Arbeitszeit ist bei Dienstverhinderungen bzw. Feiertagen heranzuziehen? Wäre das dann die generell beantragte Arbeitszeitreduktion laut Sozialpartnervereinbarung?

Ich hoffe, jemand von euch kann uns hier weiterhelfen.

Viele Grüße
btd
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#2
Normalerweise müsste man die "mit hoher Wahrscheinlichkeit" geleistete Normalarbeitszeit hinterlegen, sonst passt das nämlich am Ende mit der kommunalsteuerfreien Kurzarbeitsunterstützung überhaupt nicht zusammen.
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