23.10.2020, 15:20
Vollentlohnter Kalendermonat vor der Phase 3 - kein doppelter Abzug von aufgebautem und konsumiertem Zeitausgleich
Vor kurzem durfte ich zwei interessante Fragen von Leser/innen meiner WIKU-Personal aktuell mit dem BMAFJ im Detail abklären.
Die Fragen und die Antworten darf ich an dieser Stelle gerne teilen.
Frage 1:
Eine Kurzarbeit (Phase 2) endete am 15.09.2020 und wurde nicht prolongiert.
Nun soll rückwirkend die Phase 3 per 1.10.2020 beantragt werden.
Ist dieses Vorhaben möglich oder erst ab 1.11.2020 möglich, weil man erneut einen voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonat benötigt?
Antwort zu Frage 1:
Hier bestätigt das BMAFJ, dass es keines weiteren voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonats bedarf.
Wenn in Bezug auf die Phase 2 diese Voraussetzung schon erfüllt war, so braucht sie nun - trotz der kurzen Unterbrechung - nicht erneut erfüllt zu werden.
In Bezug auf die Bemessungsgrundlage zur Kurzarbeitsbeihilfe sowie - für die Personalverrechnung - des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit muss allerdings auf jene Basis zurückgegriffen werden, welche für die Phase 2 schon maßgeblich war (und ev. auch für die Phase 1).
In Bezug auf das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit allerdings könnte es sein, dass die in SPV 8.0 für die Phase 3 geregelten Dynamisierungsvorschriften zu beachten sind (KV-Erhöhungen, Vorrückungen und Umgruppierungen, die zwischen 1.3. und 30.09.2020 bereits stattfanden und zu zwingenden Erhöhungen des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden sowie für die entgeltsfortzahlungspflichten Stunden wie zB Feiertage und Krankenstände geführt haben und die nun auch daher beim Bruttoentgelt vor Kurzarbeit berücksichtigt werden müssen ==> siehe dazu meine Ausführungen im LV-Kurzarbeitsleitfaden im Namen des BMAFJ und der WKO, der in Kürze erhältlich sein wird bzw. auch in WPA 15/2020).
Frage 2:
Es kommt während der Kurzarbeit zur Leistung von Überstunden oder zur Leistung von "Mehrstunden" im Rahmen einer Gleitzeit (Gleitzeitguthaben).
Diese Stunden werden nicht bezahlt, sondern - noch während der Kurzarbeit - durch Zeitausgleich konsumiert.
Wie erfolgt die Berücksichtigung derartiger Stunden im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe (mehrfache Reduktion der Ausfallstunden)?
Antwort zu Frage 2:
Für den Fall, dass "echte" (d. h. zuschlagspflichtige) Überstunden vorliegen sollten, die auch zur Ausbezahlung führen, so werden diese von den Ausfallstunden in Abzug gebracht ==> Zeile "abzüglich geleisteter und bezahlter Überstunden".
Für den Fall, dass eine Aufbuchung auf ein Zeitkonto erfolgen sollte, so gilt, dass das Erwerben des Zeitguthabens (das Leisten dieses "Mehr" an Stunden) unter "geleistete Arbeitsstunden" auszuweisen ist.
Wenn dieses Zeitguthaben dann im gleichen oder in einem anderen Kalendermonat während der Kurzarbeit konsumiert wird, dann ist es unter "konsumiertes Zeitguthaben" auszuweisen.
Jedenfalls ist für Ausfallstunden kein Zeitausgleich zu vereinbaren ==>
==> Wird zB. die Normalarbeitszeit an Montagen von 8 auf 4 Stunden verkürzt und wird "ganztägiger Zeitausgleich" in Anspruch genommen, so konsumiert man diesen Zeitausgleich in Bezug auf jene 4 Stunden, die man sonst hätte arbeiten müssen (diese 4 Stunden werden somit nicht unter "geleistete Arbeitsstunden" ausgewiesen, sondern unter "konsumiertes Zeitguthaben", sodass die restlichen vier Stunden als Ausfallstunden übrig bleiben).
Vor kurzem durfte ich zwei interessante Fragen von Leser/innen meiner WIKU-Personal aktuell mit dem BMAFJ im Detail abklären.
Die Fragen und die Antworten darf ich an dieser Stelle gerne teilen.
Frage 1:
Eine Kurzarbeit (Phase 2) endete am 15.09.2020 und wurde nicht prolongiert.
Nun soll rückwirkend die Phase 3 per 1.10.2020 beantragt werden.
Ist dieses Vorhaben möglich oder erst ab 1.11.2020 möglich, weil man erneut einen voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonat benötigt?
Antwort zu Frage 1:
Hier bestätigt das BMAFJ, dass es keines weiteren voll entlohnten (vollversicherten) Kalendermonats bedarf.
Wenn in Bezug auf die Phase 2 diese Voraussetzung schon erfüllt war, so braucht sie nun - trotz der kurzen Unterbrechung - nicht erneut erfüllt zu werden.
In Bezug auf die Bemessungsgrundlage zur Kurzarbeitsbeihilfe sowie - für die Personalverrechnung - des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit muss allerdings auf jene Basis zurückgegriffen werden, welche für die Phase 2 schon maßgeblich war (und ev. auch für die Phase 1).
In Bezug auf das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit allerdings könnte es sein, dass die in SPV 8.0 für die Phase 3 geregelten Dynamisierungsvorschriften zu beachten sind (KV-Erhöhungen, Vorrückungen und Umgruppierungen, die zwischen 1.3. und 30.09.2020 bereits stattfanden und zu zwingenden Erhöhungen des Entgelts für die geleisteten Arbeitsstunden sowie für die entgeltsfortzahlungspflichten Stunden wie zB Feiertage und Krankenstände geführt haben und die nun auch daher beim Bruttoentgelt vor Kurzarbeit berücksichtigt werden müssen ==> siehe dazu meine Ausführungen im LV-Kurzarbeitsleitfaden im Namen des BMAFJ und der WKO, der in Kürze erhältlich sein wird bzw. auch in WPA 15/2020).
Frage 2:
Es kommt während der Kurzarbeit zur Leistung von Überstunden oder zur Leistung von "Mehrstunden" im Rahmen einer Gleitzeit (Gleitzeitguthaben).
Diese Stunden werden nicht bezahlt, sondern - noch während der Kurzarbeit - durch Zeitausgleich konsumiert.
Wie erfolgt die Berücksichtigung derartiger Stunden im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe (mehrfache Reduktion der Ausfallstunden)?
Antwort zu Frage 2:
Für den Fall, dass "echte" (d. h. zuschlagspflichtige) Überstunden vorliegen sollten, die auch zur Ausbezahlung führen, so werden diese von den Ausfallstunden in Abzug gebracht ==> Zeile "abzüglich geleisteter und bezahlter Überstunden".
Für den Fall, dass eine Aufbuchung auf ein Zeitkonto erfolgen sollte, so gilt, dass das Erwerben des Zeitguthabens (das Leisten dieses "Mehr" an Stunden) unter "geleistete Arbeitsstunden" auszuweisen ist.
Wenn dieses Zeitguthaben dann im gleichen oder in einem anderen Kalendermonat während der Kurzarbeit konsumiert wird, dann ist es unter "konsumiertes Zeitguthaben" auszuweisen.
Jedenfalls ist für Ausfallstunden kein Zeitausgleich zu vereinbaren ==>
==> Wird zB. die Normalarbeitszeit an Montagen von 8 auf 4 Stunden verkürzt und wird "ganztägiger Zeitausgleich" in Anspruch genommen, so konsumiert man diesen Zeitausgleich in Bezug auf jene 4 Stunden, die man sonst hätte arbeiten müssen (diese 4 Stunden werden somit nicht unter "geleistete Arbeitsstunden" ausgewiesen, sondern unter "konsumiertes Zeitguthaben", sodass die restlichen vier Stunden als Ausfallstunden übrig bleiben).