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Ausbildungskostenrückersätze unterliegen der Umsatzsteuerpflicht
#1
Ausbildungskostenrückersätze unterliegen der Umsatzsteuerpflicht

OGH 8 ObA 77/20m vom 25. August 2020
§ 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz
§ 2d AVRAG

So entschied der Oberste Gerichtshof:

Die Rückzahlung von aufgewendeten Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer wird als Teil eines Leistungsaustausches, nämlich als Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers, angesehen.

Danach gilt die Kompensationszahlung nicht als (echter) Schadenersatz und ist daher steuerbar (unterliegt somit der Umsatzsteuer).

Anmerkung:

Der Oberste Gerichtshof folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung und dem seinerzeitigen Urteil des Unabhängigen Finanzsenates (RV/0807-W/06 vom 7.12.2009 = WPA 8/2010, Artikel Nr. 280/2010), wonach Ausbildungskostenrückersätze der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Dieser Fall landete kurioserweise vor dem Arbeitsgericht und ging durch sämtliche Instanzen, weil der Arbeitnehmer mit dem Aufschlag der Umsatzsteuer nicht einverstanden war.
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