28.10.2020, 21:32
Freie oder echte Dienstnehmer/innen in der Gastronomie
VwGH Rao 2019/13/0028 vom 27. August 2020
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Im hier zu beurteilenden Fall wurden freie Dienstnehmer/innen in der Gastronomie als steuerliche „echte“ Dienstnehmer/innen gewertet und zwar hauptsächlich aus folgen-den Gründen:
A) Eingliederung in die betriebliche Organisation:
Die „freien Dienstnehmer/innen“ arbeiteten mit den anderen Dienstnehmer/innen zusammen und kontaktierten bei Beschwerden der Gäste, Geräteausfällen oder anderen Vorkommnissen den Dienstgeber, der auch immer wieder nachsah, ob alles in Ordnung war.
Im Verhinderungsfall haben sie beim Arbeitgeber angerufen, der dann aus dem Kreis der Arbeitskollegen für Ersatz gesorgt hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, die „freien Dienstnehmer“ seien in die im Unternehmen der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof auf-zugreifenden Bedenken stößt.
B) „Untaugliches Vertretungsrecht“:
Eine Vertretung war hier nur im Falle einer durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit bedingten Verhinderung möglich gewesen.
Die Frage eines Ersatzes stellte sich nur im Falle einer allfälligen Verhinderung, sodass kein generelles Vertretungsrecht vorlag.
C) Unglaubwürdiges Auftragsablehnungsrecht:
Der Gastronomiebetrieb hat es erfordert, in Zeiten besonders intensiven Geschäftsganges genügend Dienstnehmer in Einsatz zu bringen, weshalb er in den Spitzenzeiten auf die Arbeitskraft der „freien Dienstnehmer“ angewiesen ist.
Ein in diesen Einsatzzeiten praktiziertes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ hätte daher mit den Anforderungen des Gastronomiebetriebes nicht in Einklang gebracht werden können und ist somit unglaubwürdig.
Dieser Artikel erscheint in der WIKU-Personal aktuell Nr. 18/2020, dem LV-Magazin von Wilhelm Kurzböck.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
VwGH Rao 2019/13/0028 vom 27. August 2020
§ 47 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Im hier zu beurteilenden Fall wurden freie Dienstnehmer/innen in der Gastronomie als steuerliche „echte“ Dienstnehmer/innen gewertet und zwar hauptsächlich aus folgen-den Gründen:
A) Eingliederung in die betriebliche Organisation:
Die „freien Dienstnehmer/innen“ arbeiteten mit den anderen Dienstnehmer/innen zusammen und kontaktierten bei Beschwerden der Gäste, Geräteausfällen oder anderen Vorkommnissen den Dienstgeber, der auch immer wieder nachsah, ob alles in Ordnung war.
Im Verhinderungsfall haben sie beim Arbeitgeber angerufen, der dann aus dem Kreis der Arbeitskollegen für Ersatz gesorgt hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung gelangt, die „freien Dienstnehmer“ seien in die im Unternehmen der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof auf-zugreifenden Bedenken stößt.
B) „Untaugliches Vertretungsrecht“:
Eine Vertretung war hier nur im Falle einer durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit bedingten Verhinderung möglich gewesen.
Die Frage eines Ersatzes stellte sich nur im Falle einer allfälligen Verhinderung, sodass kein generelles Vertretungsrecht vorlag.
C) Unglaubwürdiges Auftragsablehnungsrecht:
Der Gastronomiebetrieb hat es erfordert, in Zeiten besonders intensiven Geschäftsganges genügend Dienstnehmer in Einsatz zu bringen, weshalb er in den Spitzenzeiten auf die Arbeitskraft der „freien Dienstnehmer“ angewiesen ist.
Ein in diesen Einsatzzeiten praktiziertes „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ hätte daher mit den Anforderungen des Gastronomiebetriebes nicht in Einklang gebracht werden können und ist somit unglaubwürdig.
Dieser Artikel erscheint in der WIKU-Personal aktuell Nr. 18/2020, dem LV-Magazin von Wilhelm Kurzböck.
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