01.11.2020, 12:50
Wer heute (1.11.2020) arbeiten muss,....
....dem steht nach einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung kein Feiertagsarbeitsentgelt zu, sondern nur die Entlohnung, die für den Sonntag vorgesehen ist (Zuschläge nur dann, wenn sie der Kollektivvertrag vorsieht; liegen Überstunden vor, dann gebühren natürlich Überstundenzuschläge, möglicherweise mit kollektivvertraglich geregeltem höherem Zuschlag).
Natürlich kann der Kollektivvertrag das "Ergebnis umdrehen" und die Feiertagsentlohnung dafür ausdrücklich als Anspruch regeln (wie dies zB der Arbeiter-KV für das Gastgewerbe macht).
Details zu diesem Thema fanden Sie kürzlich in WPA 17/2020, Artikel Nr. 395/2020.
....dem steht nach einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung kein Feiertagsarbeitsentgelt zu, sondern nur die Entlohnung, die für den Sonntag vorgesehen ist (Zuschläge nur dann, wenn sie der Kollektivvertrag vorsieht; liegen Überstunden vor, dann gebühren natürlich Überstundenzuschläge, möglicherweise mit kollektivvertraglich geregeltem höherem Zuschlag).
Natürlich kann der Kollektivvertrag das "Ergebnis umdrehen" und die Feiertagsentlohnung dafür ausdrücklich als Anspruch regeln (wie dies zB der Arbeiter-KV für das Gastgewerbe macht).
Details zu diesem Thema fanden Sie kürzlich in WPA 17/2020, Artikel Nr. 395/2020.