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Beruflich veranlasste Fahrtkosten eines Gewerkschaftsfunktionärs als Werbungskosten –
#1
Beruflich veranlasste Fahrtkosten eines Gewerkschaftsfunktionärs als Werbungskosten – keine Kürzung wegen gleichzeitiger Personalvertretungsfunktion

VwGH Ra 2019/15/0077 vom 10. September 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Unternahm ein Gewerkschaftsfunktionär dienstliche Fahrten, so waren die damit verbundenen Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ zu erfassen, wo auch die Vergütungen für die Gewerkschaftsfunktion zu erfassen sind.

2. Dass er zugleich auch als freigestellter Personalvertreter bei der Post tätig war und dabei im Zuge mancher Fahrten, die er als Gewerkschaftsfunktionär unternahm, auch als Personalvertreter „wahrgenommen“ wurde, durfte nicht dazu führen, dass die Fahrtaufwände für die „gewerkschaftlich veranlassten Fahrten“ teilweise gekürzt wurden.

3. Eine Kürzung im Verhältnis der Einnahmen kann deshalb nicht in Frage kommen, weil ein Personalvertreter ein Ehrenamt ausübt und insoweit keine Einkunftsquelle hat.
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