10.11.2020, 20:43
Anwendung eines Progressionsvorbehalts im Falle grenzüberschreitender Einkünfteerzielung
BFG RV/7100310/2020 vom 14. Mai 2020
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Ist eine natürliche Person gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
2. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt-)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021, sowie 20.12.2016, Ro 2015/15/0010).
3. Ist eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art. 4 Abs. 2 des anzuwendenden DBA-Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
4. Weder äußert sich das DBA-Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen (ErläutRV 848 Blg 16. GP) hervor.
5. Für die Auslegung ist nach Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen.
6. Diese findet in den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen ihren Niederschlag.
7. Die Kommentare des OECD-Musterabkommens besagen ausdrücklich, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist (etwa Rn. 56 des Kommentars zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 1977 sowie zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 2017; siehe auch Wassermeyer/Kaeser/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung3 Art. 23A MA Rz 122).
8. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
BFG RV/7100310/2020 vom 14. Mai 2020
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Ist eine natürliche Person gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
2. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt-)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0021, sowie 20.12.2016, Ro 2015/15/0010).
3. Ist eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art. 4 Abs. 2 des anzuwendenden DBA-Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.
4. Weder äußert sich das DBA-Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen (ErläutRV 848 Blg 16. GP) hervor.
5. Für die Auslegung ist nach Art. 31 Abs. 3 lit. b der Wiener Vertragsrechtskonvention jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen.
6. Diese findet in den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen ihren Niederschlag.
7. Die Kommentare des OECD-Musterabkommens besagen ausdrücklich, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist (etwa Rn. 56 des Kommentars zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 1977 sowie zu Art. 23A/23B OECD-Musterabkommen 2017; siehe auch Wassermeyer/Kaeser/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung3 Art. 23A MA Rz 122).
8. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.