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KV-Erhöhung nur mit zugeordnetem KV? oder auch ohne
#1
Hallo Herr Kurzböck,
ich wende mich an Sie mit einer etwas heiklen, arbeitsrechtlichen Frage:
Wenn man keinem KV zugeordnet ist, ist es dann arbeitsrechtlich gedeckt, dass man auch keine Erhöhung des Gehaltes erhält, die die Inflationsrate abdeckt?
Ist hier dann nur das Angestelltengesetz anzuwenden, wo eine solche Regelung - nämlich eine jährliche KV-Erhöhung - nicht zu finden ist.

Wie sieht es es bei einer Betriebsübernahme aus, wo vorher auf freiwilliger Basis immer eine KV-Erhöhung ausbezahlt wurde. Kann mit dieser dann prompt aufgehört werden - ohne Folgen?
Ist hier nicht das Gewohnheitsrecht anzuwenden.

Danke für Ihre Rückmeldung.
Liebe Grüße
Muck Manuela
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#2
zu Frage 1:

Wenn es keinen Kollektivvertrag gibt, so gibt es auch keine Mindestentgeltsvorschriften. Es gilt die freie Vereinbarung.


zu Frage 2:

Wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat und somit ein Übergang aller Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorliegt, dann übernimmt man nach der Rechtsprechung des OGH auch Betriebsübungen. Die kann man nicht einseitig (oder nur mangels Rechtskenntnisses oder in bewusster Rechtsbruchkenntnis) einstellen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedenfalls weiterbestehende Rechte, die er aber dann auch geltend machen muss. Sollte er dann deshalb gekündigt werden, so kann er die Kündigung wegen verpönten Motivs anfechten. Spätestens dann erfährt der Arbeitgeber von seiner Beratung, dass es nun richtig teuer werden könnte.
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#3
Vielen Dank Herr Kurzböck!
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