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Nichtübermittlung von Lohnunterlagen trotz behördlicher Aufforderung - nur eine Straf
#1
Nichtübermittlung von Lohnunterlagen trotz behördlicher Aufforderung - nur eine Strafe ist zu verhängen, auch wenn mehrere Arbeitnehmer/innen betroffen waren

VwGH Ra 2018/11/0129 vom 29. Oktober 2020

§ 14 Abs. 2 LSD-BG

§ 27 Abs. 1 LSD-BG


So entschied der VwGH:

1. Erhielt ein Arbeitgeber vom Bürgermeister der Stadt Salzburg einen Verwaltungsstrafbescheid, obwohl das Unternehmen zum "Tatzeitpunkt" schon längst den Firmensitz in Niederösterreich hatte, so kam dieser Bescheid von einer unzuständigen Behörde, was vom Landesverwaltungsgericht hätte aufgegriffen werden müssen.

2. Im vorliegenden Fall ging es um die Bestrafung eines Dienstgebers, weil dieser der Aufforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht nachgekommen war, die angeforderten "Lohnunterlagen" für bestimmte Dienstnehmer binnen der gesetzten Frist zu übermitteln.

3. Der Verwaltungsgerichtshof mahnte im vorliegenden Erkenntnis zudem die Grundsätze der "Maksivmoic-Entschdeidung" des EuGH vom Jahr 2019, wonach die Verwaltungsstrafe NICHT je Arbeitnehmer/in zu verhängen wäre, für welche/n die Unterlagen verabsäumt wurden zu übermitteln, sondern, dass nur EINE Strafe zu verhängen wäre und der jeweils gültige "obere Strafrahmen" als Strafdeckel zu fungieren hätte ==> der Strafrahmen würde hier zwischen € 500,00 und € 5.000,00, im Wiederholungsfalle zwischen € 1.000,00 und € 10.000,00 betragen (§ 27 Abs. 1 LSD-BG).
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