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Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - kein DB, kein DZ und auch keine Kommun
#1
Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz - kein DB, kein DZ und auch keine Kommunalsteuer

Wenn Sie die Lohnart für die "Entgeltsfortzahlung nach § 32 Epidemiegesetz" anlegen, achten Sie bitte auf folgende Parametrisierung:

SV: pflichtig laufend

BV: pflichtig

LSt: laufend

J/6: erhöhend

DB/DZ/KommSt: frei (VwGH 84/08/0043 vom 29.03.1984)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh...29X02.html

DB, DZ und KommSt werden auch nicht rückvergütet (gemäß dem umstrittenen sommerlichen Erlass des Sozialministeriums)
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#2
Lieber Herr Kurzböck,

würden Sie auch eine neue Lohnart für die "EFZ Sonderzahlung nach §32 Epidemiegesetz" anlegen oder die Sonderzahlung normal auszahlen und nur bei dem Vergütungsantrag dann mitberechnen?
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#3
Meiner Ansicht nach sind Sonderzahlungen nicht Teil des regelmäßigen Entgelts nach § 32 Epidemiegesetz.

Dass sie dennoch bei der Rückerstattung irgendwie mit dabei sind, ist sicherlich erfreulich, wenngleich kabarettreif betreffend des WIE.

Aber eine getrennte Lohnart würde ich derzeit dafür nicht anlegen.
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#4
Ich häng mich hier gerde mal an

der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach §32 (Absoderungsbescheid) darf nicht als Ausfallstunden bei der Kurzarbeit berücksichtigt werden und
zählt bezüglich der Durchrechnung nach der Kurzarbeit als geleistete Stunden, wenn es dabei geht die Mindestarbeitszeit nicht zu über- oder unterschreiten.

bin ich da schon auf dem richtigen Weg

danke
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#5
Handelt es sich hier um eine Frage oder um eine Feststellung.
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#6
Frage Wink

zählt die Entgeltfortzahlung nach §32 als geleistete Stunden in Bezug auf die Mindest- bzw Höchstarbeitszeit während Kurzarbeit?
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#7
Weder noch.

Es handelt sich um eine "neutrale Zeit", für die es eine Ersatzleistung gibt.

Das Berechnungsschema habe ich in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 10/2020, Seite 48 dargestellt.
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