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Aktuelles Kurzarbeits-Update
#1
Quelle: Information der WKO

A) Zur rückwirkenden Antragstellung der Kurzarbeitsbegehren:
Auf Grund der Verlängerung des Lockdowns wird auch die rückwirkende Antragstellung verlängert.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_544.html


B) 100 % Ausfallzeit in Lockdown-Unternehmen:
Da IT-technisch in den Kurzarbeitsbegehren auch bei einem über 90%igen Arbeitsausfall nur 90 % Ausfallzeit beantragt werden kann, stellt sich die Frage, welche Arbeitszeit in der Sozialpartnervereinbarung und in der Beilage 2 anzugeben ist.

Mit dem AMS wurde diese Frage wie folgt abgeklärt: In diesen Fällen ist ein Auseinanderdriften zwischen SPV (samt Beilage 2) und Begehren zulässig. Die SPV und Beilage 2 sind entsprechend der tatsächlich geplanten Arbeitszeiten auszufüllen, welche in diesen Fällen auch mehr als die 90%igen Ausfallzeiten sein können.


C) Vorgangsweise bei Mischbetrieben:
Jene Unternehmen, die mehrere ÖNACE-Klassifikationen haben, müssen im Streitfall die ÖNACE-Klassifikation über die Klassifikationsmitteilung für den in Kurzarbeit befindlichen Betrieb/Betriebsteil nachweisen, um eine höhere als 90%ige Ausfallzeit abrechnen zu können.


D) Trinkgeldersatzregelung und Mischbetriebe:
Mischbetriebe, deren ÖNACE-Unternehmenskennziffer nicht eine der in Punkt 6.6. der RL genannten entspricht, müssen um dennoch die erhöhte Beihilfe (zur Abgeltung des Trinkgeldersatzes) abrechnen zu können, nachweisen, dass jener Betrieb (fachliche Einheit nach ÖNACE-Definition), für den Kurzarbeit begehrt wird, einer im Punkt 6.6. genannten ÖNACE-Klassifikation angehört.

Beispiel: Handelsbetrieb mit separatem Restaurant.
Dem Kurzarbeitsbegehren ist in diesen Fällen die Klassifikationsmitteilung für jenen Betrieb (etwa das Restaurant) anzuschließen, für den Kurzarbeit beantragt wird und aus der hervorgeht, dass dieser Betrieb der ÖNACE-Kennzahl 55 angehört.

E) Häufigste Fehler bei Kurzarbeitsbegehren
Nachstehend finden Sie eine Auflistung der häufigsten Fehler bei Kurzarbeitsbeihilfenbegehren: 

Sozialpartnervereinbarung und Begehren stimmen nicht überein (etwa zu Beschäftigten-stand und Arbeitszeitausfall).

Punkt IV 1. b) der SPV: die Prozentangaben zur Arbeitsverkürzung passen mit dem angeführten Beispiel nicht überein.

Die Unterschriften für die Betriebe fehlen zum Teil in den SPV (meist fehlen diese am Ende des Hauptteils, vor den Beilagen).

Die Unterschriften der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nicht vollständig, zum Teil sind sie nur hineinkopiert.

Nachreichen von Unterschriften: es muss klar erkennbar sein, zu welchem Begehren und zu welcher SPV diese nachgereicht werden.

Beilage 2: ab einem 70,01 % Arbeitszeitausfall ist die Beilage 2 auszufüllen, zu unter-schreiben, die Beilage 2 erfordert eine besondere wirtschaftliche Begründung.

Achtung, richtige Angabe des Kurzarbeitszeitraum in der SPV
(Bis-Datum 31.3.2020 wäre falsch, korrekt 31.3.2021).

Es wird nicht die aktuelle SPV 8.0 (KUA-Phase 3) verwendet, sondern eine ältere Version.

F) Zur Förderung der Schulungskosten während Kurzarbeit

Zu beachten: Zusätzlich zu den in der SPV vereinbarten Bedingungen sind die Fördervoraussetzungen, die sich aus der RL der Schulungskostenförderung (SFK) ergeben, zu beachten (etwa keine Förderung von Produktschulungen).

Rechtzeitige Begehrensstellung: Grundsätzlich sind Begehren zur Förderung der Schulungskosten vor Beginn der Schulungen zu stellen (sobald die KUA-Projektnummer zur Verfügung steht / per eAMS-Konto.)

Auf Grund der aktuellen Situation und des vorkommenden Rückstaus an bearbeiteten Kurzarbeitsbegehren, ermöglichen Landesorganisation vereinzelt nach wie vor eine rückwirkende Begehrensstellung.

Die erforderlichen Angaben zu den Schulungen im Begehren:
 Angabe der Kursdauer (Datum von … bis ...)
 Angabe der Kurszeiten (Uhrzeit von … bis …)
 Angabe der Anzahl der Kursstunden
 Angabe der Kursinhalte (relevant für Beurteilung der Förderbarkeit des Kurses)

Vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe müssen die Kurskosten netto eingeben! (wie im Informationspunkt zum Begehren angeführt).

G) Neustartbonus:

Neustartbonus und Kurzarbeitsbeihilfe:

Auf Grund eines aktuellen Anlassfalls hat das AMS folgende Info erteilt:
Der Bezug des Neustartbonus ist auch während Kurzarbeit möglich. Das Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein.

Beispiel:
DV-Beginn: 7.1. unter Gewährung des Neustartbonus
Einbeziehung in die KUA ab 1.3.: Weitergewährung des Neustartbonus
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#2
Hallo Herr Kurzböck!

Stammen alle diese Infos von der WKO?

Ich bin ein wenig verwirrt, weil das AMS in St. Pölten mir heute erklärte, dass sie intern noch keine Information haben betreffend der rückwirkenden Beantragung und daher Anträge ablehnen müssen.

Auch bezüglich der "Beantragung" von 0% Arbeitsleistung in Lock-Down-Betrieben wurde uns folgendes mitgeteilt:
Wir sollen für alle DN 90% Ausfall beantragen und dann bei der monatlichen Abrechnung (und nicht schon beim Begehren) 100% Ausfall angeben.

Im Moment scheint mir überhaupt, dass all diese Institutionen überfordert sind und gleichzeitig verschiedene Auskünfte erteilen.

lg
Alfred Wastell
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#3
Dieses sind die Ergebnisse von Abstimmungsgesprächen der WKO mit dem AMS.

Dass es dann innerhalb des AMS noch dauert, bis da alle informiert sind, kann ich leider nicht beeinflussen.

Und ja: all diese Informationen sind direkt von der WKO.

Es ist ja auch heute abend der Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer OÖ rausgegangen mit exakt denselben Inhalten. Ich durfte es ausnahmsweise schon vorab bringen.
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#4
Danke! Alles klar.
Bin gespannt, wie lange jetzt das AMS braucht.   Wink
Die neue Bundesrichtlinie ist ja angeblich auch schon seit einer Woche fertig - braucht nur noch Unterschriften aus dem BM.

Liebe Grüße
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