Beiträge: 2
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2019
Bewertung:
0
da im gastro kv arbeiter für durchrechnung im saisonbetrieb gilt, dass die wochen x 40 abzüglich der geleisteten arbeitszeit überstunden sind fällt auch wenn eine 6 tage woche teilweise mit ca. 42 wochenstunden und zb am 6. Tag 6 h anfallen, alle diese 6h unter den passus überstunden und somit gilt der zuschlag für den 6. Arbeitstag nicht, auch wenn bei der lfd auszahlung vorsorglich 35 üstd im monat akontiert werden.
zusätzlich wären noch evt. tägl. ruhezeitverletzungen auszugleichen lt. Kv. ( 8 h maximal pro tag ohne jahresremmunerationsanteil)
ist davon auch die ersatzruhe für den 6. Tag betroffen, oder verkudellmudel ich da gerade etwas ( da ja die 36 h wochenruhe eingehalten wurde)
Beiträge: 824
Themen: 657
Registriert seit: Nov 2018
Bewertung:
9
Im Falle einer Durchrechnung im Saisonbetrieb verhält es sich wie folgt:
Es kann pro Tag maximal 9 Normalstunden geben. Alles, was darüber hinausgeht, ist jedenfalls schon von vorneherein eine Überstunde.
Es kann pro Woche maximal 48 Normalstunden geben. Alles, was darüber hinausgeht, ist jedenfalls von vorneherein als Überstunde zu werten.
Die Differenz von 8 auf 9 Tagesstunden bzw. von 40 auf 48 Wochenstunden, die allesamt vorerst als Normalstunden zu werten sind, werden somit auch erst dann zu Überstunden, wenn die Saison (sprich: der Durchrechnungszeitraum) vorüber ist.
Das bedeutet, dass eine Überstundenpauschale, die parallel gewährt wird, nur in Bezug auf eine Überstunden einen freien Zuschlag nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 aufweisen kann, soweit es sich um Überstunden handelt, die von vorneherein Überstunden darstellen. Alles andere wird ja erst zum Saisonende arbeitsrechtlich zur Überstunde und dies nicht rückwirkend.
Was den Ausgleich fehlender Tagesruhezeiten betrifft, so sehe ich persönlich keine Möglichkeit, dies im Rahmen einer Pauschale abzugelten. Hier wird eine separate Entlohnung (am Ende der Saison oder im Falle eines früheren Austrittes) erforderlich sein. Das dafür gewährte Entgelt können Sie allerdings sv-frei (BV-frei) abrechnen, da es ja im Zuge der Beendigung der Beschäftigung fällig wird. Falls Sie es bereits davor zur Auszahlung brächten (wobei man wieder diskutieren kann, ob dies überhaupt erlaubt ist), dann wäre es wiederum sv-frei. In den übrigen Abgaben ist diese Entlohnung ganz normal (als laufender Bezug) pflichtig, egal, ob bei Austritt oder früher.
Die Lösung zur Frage, ob die Arbeitsstunden am 6. Tag mit Zuschlag oder ohne Zuschlag zu entlohnen sind, hängt davon ab, ob es möglich ist, für die an diesem Tag geleisteten Stunden ganztägigen Zeitausgleich zu gewähren. Falls dies nicht möglich ist, dann stellen diese Arbeitsstunden, egal, ob dadurch die 40 Stunden in einer Woche erreicht oder überschritten werden oder nicht, nach dem KV Arbeiter/innen im Gastgewerbe Überstunden dar. Aber auch das steht erst am Saisonende fest, auch wenn von vorneherein keine Aussicht auf Gewährung besteht, sodass man auch hier mit der Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 aufpassen muss.
Das bedeutet zusätzlich auch, dass die Arbeitsleistungen am jeweiligen 6. Tag am Ende der Saison im Nachhinein zuschlagspflichtig werden können, auch wenn sie die 40 Stunden nicht erreichen sollten (das hat eher nichts mit der 36stündigen Wochenruhezeit zu tun, sondern nur mit der Tatsache, dass dieser KV zwingend die 5-Tage-Woche vorsieht; das bedeutet, dass am 6. Tag grundsätzlich keine Normalarbeitszeit, sondern nur Überstunden möglich sind, im Rahmen der Durchrechnung ist es jedoch möglich, durch Gewährung von ganztägigen Zeitausgleichen diese Stunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen). Diese Stunden (bei Nichtausgleich: samt Zuschlag) können aber meiner Ansicht nach sehr wohl mittels der Gewährung einer Überstundenpauschale wirksam abgegolten werden (Deckungsprüfung muss man dennoch durchführen). Es ist auch hier die Möglichkeit der Vereinbarung gegeben (die Vereinbarung über die Überstundenpauschale sollte sich allerdings sicherheitshalber auch auf diese Stunden beziehen).