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Sehr geehrtes Forum!
Können die € 365 für Betriebsveranstaltungen nun wirklich auch in Gutscheinen an die MItarbeiter steuerfrei ausgegeben werden?
Sowie € 186 für Geschenke/Sachzuwendungen in Gutscheinen.
Vielen DAnk im Voraus
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11.12.2020, 16:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2020, 16:35 von CGV1.)
Denke ja - siehe schon den aktuellen Eintrag in den "News".
365 könnten es aber nur sein, wenn von dem Freibetrag in 2020 noch überhaupt nichts genutzt worden ist.
Die Erläuterung zu dem Änderungsantrag gestern im Nationalrat lauten:
Zu Z 5 (§ 124b Z 371):
Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ausfallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen – auch ohne Betriebsveranstaltung – zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können. Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) umfassen.
Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 lit. c KommStG und § 41 Abs. 4 lit. c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.
Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden.
Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.