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Änderungen der L-AVO (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung)
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Änderungen der L-AVO (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung)
 
BGBl. II Nr. 575/2020, ausgegeben am 18. Dezember 2020
mit Gültigkeit seit 19. Dezember 2020
 
Neue Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeitenverordnung) sowie von der Verordnung (EG) Nr. 165/2004 (Fahrtenschreiberverordnung) - § 2 Z 7 und 8 L-AVO
 8. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
 9. Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.
 
Erleichterungen betreffend „Regionaler Kraftfahrlinienverkehr - § 7a L-AVO“
Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden:
1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;

2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“

Erleichterung für Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton - § 7b L-AVO
(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.

Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/575/20201218
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