22.12.2020, 17:41
Covid-19-Prämien, die erst nach dem 31.12.2020 bezahlt werden - abgabenfrei?
Corona-Prämien, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden (sofern der arbeitsrechtliche Anspruch für Dezember 2020 entstanden und die Vereinbarung noch 2020 abgeschlossen worden ist), sind gem. § 124b Z 350 EStG iVm § 77 Abs.5 EStG auch bei Auszahlung bis 15.2.2021 steuerfrei (und damit auch frei von SV/BV, DB, DZ und KommSt).
Vereinbarungen, die - zB dann, wenn man das Jahresergebnis für 2020 einzuschätzen vermag - dann im Laufe des Kalendermonats Jänner bzw. Anfang Februar 2021 getroffen werden und bis spätestens Mitte Februar 2021 an den bzw. die Arbeitnehmer/in bezahlt werden, sind hingegen abgabenpflichtig, weil der arbeitsrechtliche Anspruch hier erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist.
Corona-Prämien, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden (sofern der arbeitsrechtliche Anspruch für Dezember 2020 entstanden und die Vereinbarung noch 2020 abgeschlossen worden ist), sind gem. § 124b Z 350 EStG iVm § 77 Abs.5 EStG auch bei Auszahlung bis 15.2.2021 steuerfrei (und damit auch frei von SV/BV, DB, DZ und KommSt).
Vereinbarungen, die - zB dann, wenn man das Jahresergebnis für 2020 einzuschätzen vermag - dann im Laufe des Kalendermonats Jänner bzw. Anfang Februar 2021 getroffen werden und bis spätestens Mitte Februar 2021 an den bzw. die Arbeitnehmer/in bezahlt werden, sind hingegen abgabenpflichtig, weil der arbeitsrechtliche Anspruch hier erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist.