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Kurzarbeit - AMS - nachträgliche Vollentlohnung
#1
Liebe Forumsmitglieder,

ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.

Im 1. Antrag für Kurzarbeit (März bis Juli 2020) war eine Mitarbeiterin enthalten, die am 3.2.20 ihr Dienstverhältnis begonnen hat (die Mitarbeiterin wäre noch bis 17.6. in Karenz gewesen, hat aber neben der Karenz für ein paar Stunden bereits im Unternehmen gearbeitet, im Februar geringfügig und ab März 16 WoStd Teilzeit).

Im September gab es ja um diese Mitarbeiter*innen, die im Monat vor Kurzarbeitsbeginn zu arbeiten begonnen haben ziemlich viel Aufregung. Diese Mitarbeiter*innen müssen nun doch nicht aus der Kurzarbeit genommen werden.

Allerdings muss ein Monat saniert werden. Folgendes schreibt das AMS:

 "Folgende Schritte sind durch den Betrieb einzuleiten:
- Auswahl eines Monats, welches im Nachhinein bei der ÖGK saniert wird (dh. nachträglich vollentlohnt bzw. wo eine Aufzahlung auf 100 % der Normalarbeitszeit erfolgt)
- Zum Nachweis, muss das Jahreslohnkonto der betroffenen MA mit dem Nachweis eines sanierten Monats per eAMS übermittelt werden
...
Als Beispiel:
Dienstverhältnis der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters beginnt am 12.2. --> Kurzarbeit beginnt am 1.3. und die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wurde im März in die Kurzarbeit hineingenommen. 
Es kann nun eine Sanierung (nachträgliche Vollentlohnung) des Monats März durch den DG bei der Krankenkassa beantragt werden. Sobald diese durchgeführt wurde, ist das Jahreslohnkonto mit dem sanierten Monat per e AMS zu übermitteln und es kann die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter in die Kurzarbeit hineingenommen werden bzw. in der Kurzarbeit bleiben.
..."

Ich bin am verzweifeln... 
Was soll ich nun konkret tun?
Die Mitarbeiterin rückwirkend mit 1.2. für 8 WoStd Teilzeit (nicht geringfügig) anmelden und die Entlohnung für 1. und 2.2. nachträglich auszahlen. Vermutlich kommt dann aber von der ÖGK ein Schreiben mit der "Strafe" von Euro 54,- für die verspätete Anmeldung.
Oder die Mitarbeiterin für März vollentlohnen (also ob keine Kurzarbeit gewesen wäre). Sie hat aber seit 16.3. nicht mehr gearbeitet... Die Umsetzung im Lohnprogramm ist dann auch viel komplexer...

Hat jemand hier Erfahrung?
Wie habt ihr dieses Problem gelöst?

Danke und lG, Manuela
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#2
Ich denke, dass man sich diesen Fall im Detail wird ansehen müssen.

Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich für mich ein paar Zweifelsfragen, die man sich möglicherweise individuell ansehen müsste.

Es verhält sich aber wie folgt:

Jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 vom AMS bereits zur Auszahlung gebracht wurden, werden trotz nichterfüllten vollen Kalendermonats nicht zurückgefordert.

In Bezug auf jene Förderungen, die in Bezug auf die Phase 1 aber noch zur Zahlung ausständig sind bzw. Förderungen in Bezug auf die Phase 2 bzw. 3, die noch ausstehen, erlangt man nur, wenn man vor der Kurzarbeit tatsächlich einen voll entlohnten Kalendermonat hatte. Dies erreicht man dadurch, indem man einen beliebigen Kalendermonat zu 100 % entlohnt.

In Ihrem Fall scheint es wohl so zu sein, dass die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die Phase 1 wohl noch nicht ausbezahlt wurde und nun vor der Auszahlung diese Sanierung verlangt wird.

Wenn sie schon ausbezahlt wurde, dann ist das AMS-Schreiben falsch.

Sie können natürlich auch den Februar 2020 rückwirkend vollversichert rechnen. Wenn es sich um einen Selbstabrechnungsbetrieb handelt, dann kann insoweit die mBGM rückwirkend geändert werden. Es folgt in diesem Fall auch kein Säumniszuschlag (was Sie als "Strafe" bezeichnen). Fraglich ist allerdings, ob diese rückwirkende Neubewertung bei der Arbeitnehmerin Konsequenzen hat (in Bezug auf parallel bezogene Leistungen).

Oder man verzichtet auf die Kurzarbeitsbeihilfe für die Mitarbeiterin, nachdem es scheinbar "nur" um einen halben Kalendermonat zu gehen scheint.

Das sind die Optionen.

Alles Weitere müsste man sich - wie erwähnt - dann wohl im Detail ansehen.
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#3
Sehr geehrter Herr Kurzböck,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich denke, dass Sie uns helfen konnten.
Es handelt sich tatsächlich nicht um Phase 1 (hier wurde bereits alles ausbezahlt), sondern um Phase 2. 
Da es aber zwischen Phase 1 und 2 einen vollentlohnten Monat gibt, senden wir nun das Jahreslohnkonto, um den Nachweis zu erbringen.
Ich hoffe, das klappt!
liebe Grüße
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