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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerli
#1
Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerliche Beurteilung, Lohnnebenkosten

Das letzte fehlende Puzzleteilchen beim Thema "Quarantäneentgeltsfortzahlung" wurde mir heute von der Finanzverwaltung übermittelt.

Offen war ja die  Frage der abgabenrechtlichen Behandlung jener Sonderzahlungsanteile, die von der  Bezirksverwaltungsbehörde mitrückerstattet werden.

Hierzu meint die Finanzverwaltung (das BMF) Folgendes:

Diese Anteile wären folgerichtig auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit.

Zur Frage einer anteiligen Anrechnung oder Nichtanrechnung dieser sonstigen Bezüge auf das Jahres- oder Kontrollsechstel (bzw. BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel) meint das BMF, dass die Anrechenbarkeit hier sehr wohl gegeben ist. Eine Besteuerung dieses Anteils nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wäre aus BMF-Sicht rechtlich nicht haltbar. Anmerkung: SV-Pflicht und BV-Pflicht wäre jedenfalls gegeben.

Zusätzlich zu Punkt 2 schlägt das BMF vor, dass es möglich wäre, vom laufenden "Quarantäneentgelt" jeweils ein Sechstel zum übrigen Jahressechstel oder Kontrollsechstel hinzuzurechnen (beim BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel: ein Zwölftel vom laufenden Entgelt). Somit erfolgt - wie bekannt -  keine Hinzurechnung dieses laufenden Entgelts zur Basis des Jahressechstels oder Jahreszwölftels. Aber man kann (man "darf") - analog zur Berücksichtigung eines Sechstels des laufenden UEL-Anteils zum übrigen Jahres- oder Kontrollsechstel -  ein Sechstel (ein Zwölftel) dieses laufenden Entgelts zum bestehenden "Sechstel" oder "Zwölftel" hinzurechnen.
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#2
Danke für das Zusammentragen und Abstimmen von Informationen.
Zusammengefasst bedeutet das wohl, dass man in der Lohnverrechnung hinsichtlich des Jahressechstels nichts ändern muss – richtig ?
 
Ist das aber wirklich „das letzte fehlende Puzzleteilchen“ ?
  • Wie ist das mit der BV: Wird die überhaupt vom AG geschuldet ?
  • Wie ist das mit den AlV-Beiträgen: Werden die vom AG geschuldet (wenn sie vom Bund nicht refundiert werden) ?
Wenn die aus der steinalten VwGH-Judikatur mit der Argumentation „Entgelt von 3. Seite“ begründete These „was nicht geschuldet wird, wird auch nicht ersetzt“ stimmt, dann hängen zumindest diese beiden Abrechnungsfragen m.E. noch in der Luft.
 
Meine bisherige Lesart zur „Entgeltfortzahlung gem § 32 Abs 3 EpG“ war ja bisher ganz anders. Möglicherweise wird es vielen so gegangen sein, die das VwGH-Erk aus 1984 nicht gekannt haben. Ganz naiv hätte ich gedacht:
  • Der AN erhält EFzlg „wie beim Krankenstand“ – das sagt der Verweis auf das EFZG.
    Dadurch wird weder das laufende Entgelt noch werden die Sonderzahlungen gekürzt und gebührt „regelmäßiges Entgelt“ (Ausfallentgelt = „Schnitte“).
    Die Lohnverrechnung dafür läuft „ganz normal“ (analog Krankenstand), also mit gleichen SV-Beiträgen und LNK und gleicher Jahressechstel-Logik.
  • Auch wenn in § 32 Abs 3 EpG die Formulierung „Anspruch geht über verwendet wird, handelt es sich dabei nicht um Entgelt von 3. Seite, sondern entsteht praktisch gesehen ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund. Dieser „Refundierungsanspruch entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht erfüllt, die ihm der Bund aufgetragen hat. Üblicherweise zahlt ein Arbeitgeber ja nur für Arbeit und nicht für Nichtarbeit – der Verweis auf das EFZG meint hier aber, dass die Quarantäne analog Krankenstand zu sehen ist.
    Dass dies als Vergütungsanspruch des Arbeitgebers gemeint bzw zu interpretieren ist, kann man m.E. u.a. aus § 18b AVRAG ableiten, der in seinem Grundsatz ja ähnliches vorsieht (freilich mit anderen Detailregelungen), oder auch aus § 735 ASVG und neuerdings auch § 3a MSchG. Überall ist das Prinzip so, dass der Arbeitgeber „fortzuzahlen hat“ und dann im 2. Schritt seine Auslagen vom Bund bzw einem SV-Träger refundiert erhält. Warum sollte es gerade bei § 32 Abs 3 EpG anders sein, sodass es die Lohnverrechnung halb „zerreißt“?
 
Frage: Gibt es keine Chance (mehr), diese an sonstigen Covid-19-Sonderfortzahlungstatbeständen orientierte Auslegung des § 32 Abs 3 EpG irgendwo offiziell abzustimmen / zu verankern?
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#3
zu Frage 1: BV-Pflicht, weil Entgelt von dritter Seite ==> mit ÖGK abgeklärt

zu Frage 2: ASVG-Pflicht (wie bei Trinkgeldern oder Provisionen von dritter Seite), dies umfasst auch das Recht, die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile in Abzug zu bringen ==> mit ÖGK abgeklärt


zu Frage 3: der VwGH dürfte seine 1984er-Entscheidung darauf begründet haben, dass grundsätzlich der Bund für den Verdienstentgang einspringt (war ja auch und ist teilweise auch bei Selbständigen der Fall) und dass hier der Arbeitgeber in Vorleistung tritt. Die Ähnlichkeit zu den von Ihnen aufgezählten anderen Fällen ist natürlich vorhanden. Dort gibt es aber keine Anzeichen, dass der Arbeitgeber in Vorlage tritt (etwa dadurch, dass im Falle anderer Personen eine Direktleistung durch die Behörde erfolgt). Dieses Erkenntnis hatte niemand auf der Rechnung und hat alle überrascht. Ich schließe ja nicht aus, dass man die Textierungen anlassfallbezogen in der Zukunft anpasst. Aber das ist jetzt im Moment die rechtliche Situation.


zu Frage 4: ich bin mit dem Anpassen mittlerweile sehr vorsichtig geworden, da ich es speziell heuer erlebt habe, wenn ich Verbesserungen angeregt habe, dass sich dann die Dinge teilweise verschlechtert haben oder dadurch nicht einfacher wurden (siehe J/6-Erhöhung bei Kurzarbeit oder Anpassungen beim Kontrollsechstel oder die neue SV-Berechnung bei niedrigem Einkommen bei Kurzarbeit). Wir haben es allerdings "auf der Liste" und sehen zu, was wir hier erreichen können. Versprechen kann ich nichts.
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#4
Danke für die Info, aber die anscheinend unterschiedlichen Haltungen von ÖGK und BMF verwirren mich grad:
  • Im ASVG ist ja der AlV-Beitrag nicht geregelt, was offenbar der Grund dafür ist, dass hinsichtlich § 32/3 EpG dessen „Refundierung“ verweigert wird. Sieht das die ÖGK anders ?
  • Nimmt auch das BMF Entgelt von 3. Seite an ? 
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#5
zu Frage 1: Nein, das hat damit absolut nichts zu tun.

zu Frage 2: die Finanzverwaltung geht von Arbeitslohn von dritter Seite aus.

Soweit ich Ihnen helfen konnte, habe ich dies bis hierher gerne getan.

Schönes Wochenende!
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#6
Vielen Dank und SchöWoE!
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