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LVwG-OÖ-Erkenntnisse zur Rückerstattung der "Quarantäneentgeltsfortzahlung gemäß § 32
#1
LVwG-OÖ-Erkenntnisse zur Rückerstattung der "Quarantäneentgeltsfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz"

In zwei Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht OÖ kürzlich unsere zwei brennenden Fragen zur Rückerstattung der ALV-Dienstgeberanteile sowie der anteiligen Sonderzahlungen (jeweils bezogen auf das "Quarantäneentgelt" gemäß  § 32 Epidemiegesetz) behandelt:

https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1121_2.pdf

https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidunge...1126_2.pdf

Ich würde gerne schreiben, dass sich das Gericht mit diesen Fragen eingehend auseinandergesetzt hat, denn das kann man leider nicht wirklich behaupten.

Dennoch muss man akzeptieren, dass das Gericht zum Schluss kam, dass die anteiligen Sonderzahlungen nur dann im Zuge der Rückerstattung gebühren, wenn es auch zu einer Auszahlung kam und dass die ALV-Dienstgeberanteile - weil sie nicht in § 51 ASVG genannt wurden - nicht dabei sind. Es wurde also der umstrittene Erlass des Gesundheitsministeriums (relativ unkritisch) im Ergebnis bestätigt.

Die Hoffnung lebt, dass der Weg der außerordentlichen Revision in Richtung Verwaltungsgerichtshof beschritten wird und die etwas eigenartige Auslegung und Begründung in eine sachlich gerechtfertigte umgewandelt wird. 

Aber so, wie es hier entschieden wurde, muss man ehrlich sagen, dass das nicht unbedingt eine Sternstunde der Juristerei war.
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#2
Positiv ist die relativ rasche Bearbeitung hervorzustreichen, aber sehr gerne würde ich Richter Dr. Brandstetter zwei Fragen stellen:

1) Darf man (zum Thema der AlV-Beiträge) seiner Aussage "Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind lediglich die in § 51 ASVG explizit genannte Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen." entnehmen, dass der Arbeitgeber für die Quarantäne-Entgeltfortzahlung keine AlV-Beiträge zu entrichten hat ?

2) Darf man die Verweisung in § 32 Abs 3 EpiG auf das "regelmäßige Entgelt" iSd EFZG wirklich auf § 3 Abs 3 EFZG reduzieren und ist der Arbeitgeber somit "selber schuld", wenn er sich an § 3 Abs 1 EFZG hält ("Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung ... nicht gemindert werden.") und die Sonderzahlungen für die Quarantäne-Zeit nicht kürzt. Oder liegt hier ein gesetzlich vorgeschriebenes "Nicht-Kürzen-Dürfen" vor, das - ähnlich einem Handeln durch Unterlassen - einer tatsächlichen Auszahlung gleichwertig ist ?
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