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Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt - Arbeitnehmer/innen ohne Maske (aus gesu
#1
Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt - Arbeitnehmer/innen ohne Maske (aus gesundheitlichen Gründen) und werdende Mütter

Eine Information der WKO:

Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen dürfen, haben eine MNS-Maske zu tragen (eng anliegend und den Mund- und Nasenbereich abdeckend).
Ist auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dürfen sie einen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutz tragen (bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reichend, zB Gesichtsschild, Gesichtsvisier).

Ist auch das aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dürfen sie den Arbeitsort mit unmittelbarem Kundenkontakt nur dann betreten, wenn sie sich vorher freigetestet haben.

Lässt sich der Arbeitnehmer nicht freitesten, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er die Dienstverhinderung selbst zu verantworten hat.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind von der Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (MNS-Maske).

Weist eine schwangere Arbeitnehmerin einen negativen SARS-CoV-2-Test vor, muss sie die MNS-Maske dennoch tragen, wenn sie in einem geschlossenen Raum tätig ist und
ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder
das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
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