03.02.2021, 10:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2021, 10:14 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Es erreichte mich eine verzweifelte Anfrage zum Thema "Jahres- bzw. Kontrollsechstel":
Wir befinden uns im Jänner-Abrechnung Chaos zum Thema Kontrollsechstel.
Dürfen bei der Jänner-Abrechnung bei Rückrollungen ins Jahr 2020 bereits jetzt Gutschrift aufgrund des Kontrollsechstels gemacht werden für das Jahr 2020.
Oder gilt dies erst für das Jahr 2021?
Meine Antwort dazu lautete:
1. Sollte sich durch eine Nachzahlung von laufenden Bezügen für das Jahr 2020, die Sie im Jahr 2021 bis zum 15.2. zur Auszahlung bringen, ein höheres Kontrollsechstel ergeben als noch im Dezember 2020 (was ja eigentlich "logisch" ist), dann darf man insoweit auch eine Gutschriftsrollung machen (Differenz zwischen "Kontrollsechstel nach Rollung und Kontrollsechstel vor Rollung").
2. Was Sie allerdings (noch) nicht machen dürfen, ist einen "normalen Jahressechstelüberhang" in ein mittlerweile gestiegenes Kontrollsechstel verschieben. Das darf man erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2021.
Die Faustregel für das Jahr 2020 lautet: es gilt der der höhere Sechstelwert (im Vergleich zwischen unterjährigem Jahressechstel und endgültigem Kontrollsechstel), allerdings nach oben begrenzt mit jenem Betrag, den das Jahressechstel zum Zeitpunkt der unterjährigen Jahressechstelüberschreitung ausmachte.
Die Faustregel für das Jahr 2021 lautet: es gilt der höhere Sechstelwert (im Vergleich zwischen unterjährigem Jahressechstel und endgültigem Kontrollsechstel).
Die SV-Dienstnehmeranteile der Sonderzahlungen müssen diese Verschiebung jeweils mitmachen!
Sinngemäß gilt die Rechtslage auch in Bezug auf das BUAG-Jahreszwölftel bzw. das BUAG-Kontrollzwölftel.
In der Ausgabe Nr. 2/2021 der WIKU-Personal aktuell (wird noch diese Woche versandt) finden Sie dazu auch ein ausführlich erläutertes Zahlenbeispiel.